Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

jenigen Betrage über, welcher der gemäss Abs. 1 gewährten 
Entschädigung gleich kommt.“ 
Dies ist nur eine Konsequenz der ersteren Vorschrift; nur 
meine ich, dass die Fassung möglicherweise nicht mehr zu der 
Abänderung der Kommission in Abs. 1 passt, weil die jetzige 
Fassung des letzten Absatzes des Paragraphen unter Umständen 
die Krankenkasse zur Erstattung der Vollrente an die Genossen- 
schaft, also jedenfalls zu Leistungen verpflichten würde, welche 
über dasjenige weit hinausgehen können, was ihr nach dem 
Krankenversicherungsgesetze obliegt. Es ist nicht ersichtlich, ob 
die Kommission das gewollt hat. 
Während weiter 8 5? Gew,-Unf.-Vers.-G. einige nicht er- 
hebliche redaktionelle Aenderungen und eine feste Umgrenzung 
der Zuständigkeit in Bezug auf Streitigkeiten über die vorher 
besprochenen Leistungen bringt, die Kommission auch keine Be- 
anstandung dessen hat eintreten lassen, beschäftigt sich $ 6 Gew.- 
Unf.-Vers.-@., $ 7 Landw. Unf.-Vers.-G. u. s. w. mit dem Schaden- 
ersatze in Fällen der Tödtung. Abgesehen von redaktionellen 
Aenderungen ist zu bemerken, dass der Kommissionsvorschlag 
von der Vorlage nur insofern abweicht, als ersterer das Mindest- 
sterbegeld von 30 Mk. auf 50 Mk. erhöht. In Ziff.2 von Abs. 1 
spricht die Vorlage von dem „Verstorbenen“ statt des „Ge- 
tödteten® und wohl mit Recht, indem sie damit besser zum Aus- 
drucke bringt, dass die Schadenersatzansprüche auch bestehen, 
wenn der Verletzte in Folge des Unfalls erst später stirbt und 
nicht sofort durch den Unfall getödtet wird. 
Ist der der Berechnung der Schadenersatzleistung zu Grunde 
zu legende Arbeitsverdienst in Folge eines früher erlittenen, nach 
den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung ent- 
schädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn, 
so ist die aus Anlass des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene 
Rente dem Arbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Renten- 
feststellung zu Grunde gelegten Arbeitsverdienstes hinzuzurechnen. 
Die von der Kommission gebilligten Neuerungen des $ 6% 
Gew.-Unf.-Vers.-G., & 7° Landw.-Unf.-Vers.-G., & 13% See-Unf.- 
Vers.-G. u, s. w. sind in der Hauptsache die nachstehenden:
	        
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