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1. Hinterbliebenenrente für jedes Kind 20°/, des Jahres-
arbeitsverdienstes des Verstorbenen, während jetzt den Kindern
nur je 15 °/, gewährt werden.
2. Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe
60 °/, des Jahresarbeitsverdienstes (des Verstorbenen) als Ab-
findung — jetzt den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente.
3. Obwohl der Anspruch der Wittwe ausgeschlossen ist,
wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist,
kann die Berufsgenossenschaft in besonderen Fällen auch dann
eine Wittwenrente gewähren.
Hier möchte es sich aus stilistischen Gründen empfehlen,
die Ausschliessung des Anspruchs der Wittwe im Vordersatze
nur „in der Regel“ auszusprechen. Merkwürdigerweise legt
die Vorlage die Ausnahmefälle nicht, auch nicht einmal im
Allgemeinen fest. Nach der Begründung ist an die Fälle ge-
dacht, in welchen die Ehe zwar nach dem Unfalle geschlossen
worden ist, der Verletzte aber lange nach der Eheschliessung,
mithin auch nach dem Unfalle stirbt, oder wenn die Eheschliessung
zur Zeit des Unfalls unmittelbar bevorstand und vielleicht
schon voreheliche Kinder der Brautleute vorhanden waren,
Der Wittwenrentenanspruch kann ganz oder theilweise ab-
gelehnt werden, wenn die Ehefrau seit mindestens einem Jahre
vor dem Unfalle ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen
Gemeinschaft sich ferngehalten und ohne Beihilfe ihres Ehe-
manns ihren Unterhalt gefunden hat.
4. Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden
auch Anwendung, wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche
Person betroffen hat und diese mit Hinterlassung von Kindern
verstirbt.
5. Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der
Tödtung einer Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen
Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und der
Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen
Kindern die Rente zu gewähren.
6. War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls ver-
heirathet, aber der Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Er-