Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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1. Hinterbliebenenrente für jedes Kind 20°/, des Jahres- 
arbeitsverdienstes des Verstorbenen, während jetzt den Kindern 
nur je 15 °/, gewährt werden. 
2. Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe 
60 °/, des Jahresarbeitsverdienstes (des Verstorbenen) als Ab- 
findung — jetzt den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente. 
3. Obwohl der Anspruch der Wittwe ausgeschlossen ist, 
wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist, 
kann die Berufsgenossenschaft in besonderen Fällen auch dann 
eine Wittwenrente gewähren. 
Hier möchte es sich aus stilistischen Gründen empfehlen, 
die Ausschliessung des Anspruchs der Wittwe im Vordersatze 
nur „in der Regel“ auszusprechen. Merkwürdigerweise legt 
die Vorlage die Ausnahmefälle nicht, auch nicht einmal im 
Allgemeinen fest. Nach der Begründung ist an die Fälle ge- 
dacht, in welchen die Ehe zwar nach dem Unfalle geschlossen 
worden ist, der Verletzte aber lange nach der Eheschliessung, 
mithin auch nach dem Unfalle stirbt, oder wenn die Eheschliessung 
zur Zeit des Unfalls unmittelbar bevorstand und vielleicht 
schon voreheliche Kinder der Brautleute vorhanden waren, 
Der Wittwenrentenanspruch kann ganz oder theilweise ab- 
gelehnt werden, wenn die Ehefrau seit mindestens einem Jahre 
vor dem Unfalle ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen 
Gemeinschaft sich ferngehalten und ohne Beihilfe ihres Ehe- 
manns ihren Unterhalt gefunden hat. 
4. Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden 
auch Anwendung, wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche 
Person betroffen hat und diese mit Hinterlassung von Kindern 
verstirbt. 
5. Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der 
Tödtung einer Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen 
Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und der 
Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen 
Kindern die Rente zu gewähren. 
6. War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls ver- 
heirathet, aber der Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Er-
	        
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