Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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werbsunfähigkeit des Ehemanns ganz oder überwiegend durch 
sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der Be- 
dürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer 20 °/,, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem 
15. Lebensjahre 20 °/, des Arbeitsverdienstes. 
7. Hinterlässt der Verstorbene Verwandte der aufsteigen- 
den Linie, so wird ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder 
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis 
zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von insgesammt 
20 °/, des Arbeitsverdienstes gewährt. 
Der Verstorbene braucht also nicht mehr der „einzige 
Ernährer* gewesen zu sein. Uebrigens darf man wohl an- 
nehmen, dass hier mit „der Verstorbene“ sowohl das männ- 
liche wie das weibliche Geschlecht gemeint sein soll, denn es 
würde unbillig sein, die Ascendenten einer tödtlich verunglückten 
Arbeiterin, bei welcher die obigen gesetzlichen Voraussetzungen 
zutreffen, gegenüber denjenigen eines getödteten Arbeiters un- 
berücksichtigt zu lassen. 
8. Hinterlässt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird 
ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch 
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Be- 
dürftigkeit bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahre eine Rente 
von insgesammt 20 °/, des Arbeitsverdienstes gewährt. 
Auch hier dürfte bezüglich des Verstorbenen kein Unter- 
schied im Geschlechte zu machen sein. 
Enkel haben übrigens nur insoweit Anspruch, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder 
Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. 
Wünschenswerth wäre es, auch die Stiefkinder an den 
Wohlthaten der Unfallversicherung Theil nehmen zu lassen, 
da es unbillig ist, wenn sie neben leiblichen Kindern des Ver- 
storbenen zumal bei häuslicher Gemeinschaft unberücksichtigt 
bleiben. 
9. Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit 
des Unfalls nicht im Inlande: ihren gewöhnlichen Aufenthalt
	        
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