Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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hatten, haben keinen Anspruch auf die Rente. (Dies im All- 
gemeinen, wie bisher; die hierin namentlich für die Grenz- 
gebiete liegende Härte wird aber durch folgenden Nachsatz zu 
beseitigen gesucht.) Durch Beschluss des Bundesraths kann 
diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete, sowie für die 
Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetz- 
gebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen 
der durch Betriebsunfall getödteter Deutschen gewährleistet 
ist, ausser Kraft gesetzt werden. 
Die 88 7 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 8 ff. Landw.-Unf.-Vers.-G. 
bringen einige nicht grundsätzliche Aenderungen bezüglich der 
Unterbringung von Verletzten durch die Berufsgenossenschaft 
in einer Heilanstalt behufs Aufnahme oder Fortsetzung des 
Heilverfahrens; hierauf weiter einzugehen, glaube ich, mir er- 
sparen zu dürfen. Die betreffenden Vorschläge sind bis auf ge- 
ringe formelle Ausnahmen von der Kommission nicht beanstandet 
worden; es hat die Kommission jedoch einen neuen $ 7° im 
Entwurfe zum Gewerbeunfallversicherungsgesetz angefügt, nach 
welchem ortsstatutarisch bestimmt werden kann, dass Personen, 
welchen wegen gewohnheitsmässiger Trunksucht nach Anordnung 
der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank- 
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, die Rente theilweise oder 
ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu gewähren ist. 
Die Leistung hat von Seiten des betreffenden Kommunalverbandes 
zu geschehen, auf welchen insoweit der Rentenanspruch übergeht. 
Der für die Naturalleistungen nicht in Anspruch genommene 
Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten oder 
seinen Kindern zu überweisen. 
Auch die in 88 8 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G. und 88 11 ff. Landw,- 
Unf.-Vers.-G. enthaltenen neuen, ebenfalls nicht grundsätzlichen 
Vorschriften über das Verhältniss der Genossenschaften zu 
Krankenkassen, Armenverbänden u. s. w., gegen welche die 
Kommission ebenso nichts einzuwenden gehabt hat; geben zu be- 
sonderen Bemerkungen keinen Anlass. 
In Bezug auf die Träger der Versicherung (Berufsgenossen- 
schaften) bringt dagegen 8 9 Gew.-Unf.-Vers.-G., & 13 Landw.-
	        
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