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Unf.-Vers.-G. und $ 16 See-Unf.-Vers.-G. folgende wichtige Vor-
schrift: „Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossen-
schaft dann zu entschädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebs-
handlungen ereignen, zu welchen ein der Berufsgenossenschaft
angehörender Betriebsunternehmer den Auftrag gegeben und für
welche er die Löhne zu zahlen hat.“ Man hat hier vorwiegend
an die Fälle des Imeinandergreifens verschiedener Betriebe
und namentlich an die Montage von Maschinen in anderen Be-
trieben als demjenigen der liefernden Firma, welche den Monteur
stellt, gedacht.
Ueber die Entscheidung von Streitfällen dieser Art treten
häufig Zweifel hervor und es bedarf in jedem einzelnen Falle
einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts. Gleichwohl lassen
sich die entstandenen Zweifel nicht immer beseitigen. Die Neue-
rung des Entwurfs will hier eine feste Grundlage geben, was nur
zu begrüssen ist.
In den Abs. 2 von $ 9 Gew.-Unf.-Vers.-G. ist ferner noch
Folgendes ebenfalls ohne Einwendung der Kommission auf-
genommen worden: „Durch das Genossenschaftsstatut kann be-
stimmt werden, dass die Versicherung auch bei den dem Betriebe
der Land- und Forstwirthschaft dienenden Nebenbetrieben gewerb-
licher Betriebe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu er-
folgen hat, wenn in diesen Nebenbetrieben überwiegend die im
Hauptbetriebe verwendeten gewerblichen Arbeiter beschäftigt
werden. Wenn das Statut eine solche Bestimmung enthält, so
scheiden mit dem Zeitpunkte ihres Inkrafttretens die davon be-
troffenen Betriebe aus der Versicherung bei der Berufsgenossen-
schaft des Unfallversicherungsgesetzes für Land und Forst-
wirthschaft aus.“
Der Grund dieser Aenderung ergiebt sich von selbst und
dürfte kaum auf Widerstand stossen.
Was hier Alles mehr geboten wird, ist gewiss viel, und
doch möchte ich noch einen Wunsch nicht unterdrücken, nämlich
den, dass man die Gewerbekrankheiten den Betriebsunfällen
gleichstellen und nicht ferner von einer Entschädigung aus-
schliessen möge. Es mag diese Anregung für’s Erste sonderbar