Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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digungsbeiträgen bereits erreicht hat, bis zum Jahr 1930, und 
diejenigen Berufsgenossenschaften, deren Reservefonds zur Zeit 
diese Höhe noch nicht erreicht hat, nach Erreichung dieser Höhe 
30 Jahre lang dem gesetzlichen Reservefonds seine Zinsen, so- 
wie alljährlich 2°/o seines jeweiligen Bestands zuzuschlagen. Der 
jährliche Zuschlag von 2°/o wird mit den Beiträgen gemäss $ 10 
Abs. 1 umgelegt.* 
Warum die Kommission im letzten Absatze von $ 10° die 
bisher dem Reichsversicherungsamte zustehende Genehmigung zu 
früherer Verwendung der Zinsen und erforderlichenfslls auch des 
Kapitalbestands des Reservefonds Seitens der Genossenschaften 
dem Bundesrathe übertragen will, ist nicht recht einzusehen. 
Die aus. den folgenden Paragraphen sich ergebenden meist 
formellen Aenderungen der Vorschriften über die Organisation 
der Genossenschaften, die Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs, 
die Betriebsveränderungen u. s. w., welche allenthalben die Billi- 
gung der Kommission gefunden haben, bieten nichts Besonderes. 
Die 88 51fl. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 57 ff. Landw.-Unf.- 
Vers.-G. und See-Unf.-Vers.-G@. enthalten die Vorschriften über 
die Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen, die 
mancherlei Aenderungen sowohl in dem Entwurfe, wie Seitens der 
Kommission erfahren haben. "Soweit es sich dabei um nur 
redaktionelle und minder wichtige Abänderungen handelt, muss 
ich mir versagen, darauf einzugehen. Von Bedeutung wäre die 
in einem $& 57e®ff. Gew.-Unf.-Vers.-G. von der Kommission ge- 
brachte Neuerung, der Rentenfeststellung Seitens der Genossen- 
schaft bezw. deren Sektion eine Begutachtung durch die untere 
Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle analog den diesbezüg- 
lichen Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und in 
einem ähnlichen Verfahren fakultativ bezw. nach Antrag des Ent- 
schädigungsberechtigten vorausgehen zu lassen. 
Ich befinde mich jedoch in der glücklichen Lage, auf diesen 
Kommissionsvorschlag nicht weiter eingehen zu brauchen, nach- 
dem der Reichstag bei der 2. Lesung des Gewerbeunfallver- 
sicherungsgesetzes denselben erfreulicher Weise abgelehnt und dem 
folgenden Antrag des Abg. Frhr. v. Stumm, dessen Nothwendigkeit
	        
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