— 495 —
digungsbeiträgen bereits erreicht hat, bis zum Jahr 1930, und
diejenigen Berufsgenossenschaften, deren Reservefonds zur Zeit
diese Höhe noch nicht erreicht hat, nach Erreichung dieser Höhe
30 Jahre lang dem gesetzlichen Reservefonds seine Zinsen, so-
wie alljährlich 2°/o seines jeweiligen Bestands zuzuschlagen. Der
jährliche Zuschlag von 2°/o wird mit den Beiträgen gemäss $ 10
Abs. 1 umgelegt.*
Warum die Kommission im letzten Absatze von $ 10° die
bisher dem Reichsversicherungsamte zustehende Genehmigung zu
früherer Verwendung der Zinsen und erforderlichenfslls auch des
Kapitalbestands des Reservefonds Seitens der Genossenschaften
dem Bundesrathe übertragen will, ist nicht recht einzusehen.
Die aus. den folgenden Paragraphen sich ergebenden meist
formellen Aenderungen der Vorschriften über die Organisation
der Genossenschaften, die Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs,
die Betriebsveränderungen u. s. w., welche allenthalben die Billi-
gung der Kommission gefunden haben, bieten nichts Besonderes.
Die 88 51fl. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 57 ff. Landw.-Unf.-
Vers.-G. und See-Unf.-Vers.-G@. enthalten die Vorschriften über
die Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen, die
mancherlei Aenderungen sowohl in dem Entwurfe, wie Seitens der
Kommission erfahren haben. "Soweit es sich dabei um nur
redaktionelle und minder wichtige Abänderungen handelt, muss
ich mir versagen, darauf einzugehen. Von Bedeutung wäre die
in einem $& 57e®ff. Gew.-Unf.-Vers.-G. von der Kommission ge-
brachte Neuerung, der Rentenfeststellung Seitens der Genossen-
schaft bezw. deren Sektion eine Begutachtung durch die untere
Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle analog den diesbezüg-
lichen Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und in
einem ähnlichen Verfahren fakultativ bezw. nach Antrag des Ent-
schädigungsberechtigten vorausgehen zu lassen.
Ich befinde mich jedoch in der glücklichen Lage, auf diesen
Kommissionsvorschlag nicht weiter eingehen zu brauchen, nach-
dem der Reichstag bei der 2. Lesung des Gewerbeunfallver-
sicherungsgesetzes denselben erfreulicher Weise abgelehnt und dem
folgenden Antrag des Abg. Frhr. v. Stumm, dessen Nothwendigkeit