Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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das seine Normen aus einigen allgemeinsten Begriffen abzuleiten 
versuche. Ein überstaatliches internationales Privatrecht existirt, 
wie KAHN ausführt, nurin den allgemeinsten Anforderungen, 
in der Anforderung, dass kein Staat seinen Gerichten allgemein 
und grundsätzlich verbieten dürfe (positiv ausgedrückt, dass jeder 
Staat überhaupt ein internationales Privatrecht haben müsse?®), 
vielleicht noch in der Regel: „Für den Inhalt des Immobiliar- ' 
Sachenrechts ist die Lex rei sitae massgebend“, oder der Negative: 
„Es ist; unzulässig, das inländische Familien- und Erbrecht grund- 
sätzlich schon auf solche Personen anzuwenden, welche sich nur 
ganz vorübergehend im Lande aufhalten.“ 
Kann erkennt also an, dass es im internationalen Privat- 
recht gewisse völkerrechtliche Grundsätze giebt, ja indem er be- 
merkt: „Auf diese und einige ähnliche allgemeine Regeln dürfte 
sich das völkerrechtliche internationale Privatrecht heute be- 
schränken“, scheint er es nicht grundsätzlich zu missbilligen, dass 
jenen Regeln noch einige andere hinzugefügt würden. Es dürfte 
richtig sein, jenen Regeln 1. jedenfalls noch die Regel hinzu- 
zufügen: „die Rechtssätze eines Staates über den Erwerb eines 
Rechts dürfen nicht angewendet werden, um den Erwerb eines 
Rechts für unwirksam zu erklären°®, der ausserhalb des Staates 
ohne irgend welche Beziehung auf dessen Territorium oder dessen 
Recht sich vollzogen hat“, denn die Ausdehnung rücksichtlich der 
Grundsätze eines dem Erwerbe eines Rechts gänzlich fremden 
25 Kann hält diesen positiven Ausdruck des vorhin angeführten negativen 
Satzes für eine zweite Anforderung. Allein wenn der Staat den Gerichten 
unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung auswärtiger Gesetze nicht 
verbietet, sondern gestattet, so muss er, wenn diese Anwendung nicht eine 
Willkür sein soll, entweder selbst den Gerichten die Normen für die An- 
wendung der fremden Gesetze liefern oder den Gerichten stillschweigend 
oder ausdrücklich die Anweisung geben, diese Normen sich nach wissenschaft- 
lichen Grundsätzen zu bilden. 
2° In diesem Satze liegt der internationale Schutz der wohlerworbenen 
Rechte. Dagegen ist es nicht korrekt, daraus einen besonderen positiven 
Satz zu machen.
	        
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