Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ich übrigens ebenfalls nicht einsehe, zugestimmt hat: „Vor der 
Feststellung der Entschädigung ist in jedem Falle der behan- 
delnde Arzt zu hören. Steht der behandelnde Arzt in einem 
Vertragsverhältnisse zu der Berufsgenossenschaft, so ist auf An- 
trag ein anderer Arzt zu hören.“ 
Gleichzeitig will ich an dieser Stelle bemerken, dass der 
Reichstag in 2. Lesung bis hierher den Entwurf des Grewerbe- 
unfallversicherungsgesetzes allenthalben in der Fassung der Kom- 
mission angenommen hat. 
Wenn in & 58 des Entwurfs bestimmt wird, dass die Fest- 
stellung der Entschädigung in beschleunigtem Verfahren von 
Amtswegen zu erfolgen habe, so ist damit ein jetzt öfter begeg- 
neter Zweifel und aufgetretenes Bedürfniss beseitigt worden. 
Von den Erweiterungen des $ 59 Gew.-Unf.-Vers.-G. (Verjährung 
des Anspruchs) ist bemerkenswerth, dass zur Hintanhaltung der 
Verjährung nur eine nach Ablauf der 2jährigen Ausschlussfrist 
hervorgetretene einen Entschädigungsanspruch begründende Unfall- 
folge geeignet sein soll, von den sonstigen unberührt gelassenen 
Fällen abgesehen, sowie dass die spätere Anmeldung innerhalb 
dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniss für die Anmeldung weggefallen ist, erfolgen 
muss. Hierdurch hat man die bisher lediglich durch die Recht- 
sprechung ermöglichte Auslegung des Gesetzes im Gesetze selbst. 
zum Ausdrucke gebracht und damit klare Masse geschaffen. 
An die Stelle des jetzigen Schlussabsatzes von & 59, der 
vielfach zu Zweifeln Anlass gab, ist nach dem Entwurfe der 
folgende getreten: „Ist die Genossenschaft der Ansicht, dass. 
zwar ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, die Entschä- 
digung aber von einer anderen Genossenschaft zu gewähren ist, 
so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberech- 
tigten.eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mit- 
theilung der gepflogenen Verhandlungen wegen Anerkennung der 
Entschädigungspflicht mit dem Vorstande der anderen Genossen- 
schaft ins Vernehmen zu setzen. Wird von diesem die Entschä- 
digungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen 
eine Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des.
	        
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