Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 497 0° — 
Reichsversicherungsamts darüber herbeizuführen, welche Berufs- 
genossenschaft entschädigungspflichtig ist. Die Entscheidung ist 
auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.* 
Nur erwähnen will ich, ob nicht der Inhalt des $ 58 — Fest- 
stellung der Entschädigung von Amtswegen — in einem gewissen 
Widerspruch zu & 59 — Verjährung des Entschädigungs- 
anspruchs — gerathen ist. Es scheint mir nicht ganz zweifellos, 
ob ein von Amtswegen in jedem Falle zu prüfender Entschädigungs- 
anspruch, der also doch ex lege besteht, überhaupt verjähren kann. 
55 62 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 67 fi. Landw.-Unf.-Vers.-G. 
und 88 70ff. See-Unf.-Vers.-G. handeln von der Berufung an 
das Schiedsgericht; es wird neuerdings analog dem Invaliden- 
versicherungsgesetze auch eine innerhalb der Frist von einem 
Monate (früher vier Wochen) bei einer anderen Behörde oder bei 
einem Genossenschaftsorgan eingegangene Berufung als fristzeitig 
angesehen. Die Kommission hat einen hier untergelaufenen 
redaktionellen Fehler bereits verbessert, leider aber stehen ge- 
lassen „bei einer anderen Behörde“. Freilich befindet sich 
dieser Wortlaut schon in $ 174 Abs. 3 des Inv.-Vers.-G. 
allein dies könnte nicht abhalten, die darin enthaltene Un- 
klarheit in der Novelle zur Unfallversicherungsgesetzgebung 
abzustellen. Dieselbe ist eine doppelte: einmal muss nach dem 
Wortlaute auch eine an eine nichtdeutsche Behörde fristzeitig 
gerichtete Berufung rechtsgiltig anerkannt werden, weil zwischen 
den Worten „anderen“ und „Behörde* das Wort „deutschen“ 
fehlt, alsdann ist der Begriff „Behörde“ ein so verschiedener 
und vielfach so zweifelhafter, dass nicht nur Kontroversen weiter 
Spielraum gegeben, sondern auch den Berufenden eine meines 
Erachtens zu hohe Zumuthung in Bezug auf die Fähigkeit, diese 
nach Umständen sehr schwierige Frage, was eine Behörde ist, zu 
prüfen, gestellt wird. Von der Belästigung, die möglicher Weise 
viele Behörden durch diese Ausnahme treffen wird, will ich gar 
nicht reden. Während die weiteren Bestimmungen des Entwurfs 
von $ 57 ab in der Kommissionsfassung Annahme Seitens des 
Reichstags in 2. Lesung gefunden haben, hat der Reichstag zu 
$ 62, Berufung, einen Antrag der Abgg. OPFERGELT-HiTzE 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 8. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.