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Reichsversicherungsamts darüber herbeizuführen, welche Berufs-
genossenschaft entschädigungspflichtig ist. Die Entscheidung ist
auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.*
Nur erwähnen will ich, ob nicht der Inhalt des $ 58 — Fest-
stellung der Entschädigung von Amtswegen — in einem gewissen
Widerspruch zu & 59 — Verjährung des Entschädigungs-
anspruchs — gerathen ist. Es scheint mir nicht ganz zweifellos,
ob ein von Amtswegen in jedem Falle zu prüfender Entschädigungs-
anspruch, der also doch ex lege besteht, überhaupt verjähren kann.
55 62 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 67 fi. Landw.-Unf.-Vers.-G.
und 88 70ff. See-Unf.-Vers.-G. handeln von der Berufung an
das Schiedsgericht; es wird neuerdings analog dem Invaliden-
versicherungsgesetze auch eine innerhalb der Frist von einem
Monate (früher vier Wochen) bei einer anderen Behörde oder bei
einem Genossenschaftsorgan eingegangene Berufung als fristzeitig
angesehen. Die Kommission hat einen hier untergelaufenen
redaktionellen Fehler bereits verbessert, leider aber stehen ge-
lassen „bei einer anderen Behörde“. Freilich befindet sich
dieser Wortlaut schon in $ 174 Abs. 3 des Inv.-Vers.-G.
allein dies könnte nicht abhalten, die darin enthaltene Un-
klarheit in der Novelle zur Unfallversicherungsgesetzgebung
abzustellen. Dieselbe ist eine doppelte: einmal muss nach dem
Wortlaute auch eine an eine nichtdeutsche Behörde fristzeitig
gerichtete Berufung rechtsgiltig anerkannt werden, weil zwischen
den Worten „anderen“ und „Behörde* das Wort „deutschen“
fehlt, alsdann ist der Begriff „Behörde“ ein so verschiedener
und vielfach so zweifelhafter, dass nicht nur Kontroversen weiter
Spielraum gegeben, sondern auch den Berufenden eine meines
Erachtens zu hohe Zumuthung in Bezug auf die Fähigkeit, diese
nach Umständen sehr schwierige Frage, was eine Behörde ist, zu
prüfen, gestellt wird. Von der Belästigung, die möglicher Weise
viele Behörden durch diese Ausnahme treffen wird, will ich gar
nicht reden. Während die weiteren Bestimmungen des Entwurfs
von $ 57 ab in der Kommissionsfassung Annahme Seitens des
Reichstags in 2. Lesung gefunden haben, hat der Reichstag zu
$ 62, Berufung, einen Antrag der Abgg. OPFERGELT-HiTzE
Archiv für öffentliches Recht. XV. 8. 33