Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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als offenbar ungerechtfertigt dar, so hat das Reichsversicherungs- 
amt ihn ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. (Letzteren- 
falls will die Kommission die diesbezügliche Entschliessung in 
‚das Ermessen der Gerichtsmitglieder gestellt wissen.) Wird das 
angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichsversicherungs- 
amt die Sache an das Schiedsgericht oder an das zuständige 
“enossenschaftsorgan zurückverweisen, auch bestimmen, dass 
dem Eintschädigungsberechtigten eine ihrem Betrage nach be- 
stimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Die übrigen Vorschriften 
sind zumeist. formeller Natur und beziehen sich auf das Ver- 
fahren. 
Besonders wichtig sind die in 88 65 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 
88 70 ff. Landw.-Unf.-Vers.-G. und 88 73 ff. See-Unf.-Vers.-G. vor- 
genommenen Neuerungen in Bezug auf die die Veränderung der 
Verhältnisse, welche für die Rentenfeststellung massgebend ge- 
wesen sind, betreffenden Vorschriften. Denselben ist die Kom- 
mission und ebenso der Reichstag in 2. Lesung allenthalben bei- 
getreten und hat nur einige ganz unwesentliche redaktionelle 
Aenderungen eingefügt. Die Neuerungen sind in der Hauptsache 
folgende: 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Be- 
scheids oder der Entscheidung ab, durch welche die Entschä- 
digung zuerst endgiltig festgestellt worden ist, darf wegen einer 
im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung eine 
anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Barufsgenossen- 
schaft und dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeit- 
raum ausdrückliches Einverständniss erzielt ist, nur in Zeit- 
räumen von mindestens einem Jahre beantragt oder vorgenommen 
werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten 
fünf Jahre von der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder 
Entscheidungen ab auf Antrag oder von Amtswegen durch Be- 
scheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über die 
anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und 
dem Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniss erzielt 
ist, nur auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts, 
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