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Zu dem Antrage auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens
ist neben dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er ange-
hört, berechtigt.
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluss eines
neuen Heilverfahrens, die Einstellung von Rentenzahlungen, sowie
die Ablösung einer Rente durch Kapitalzahlung erfolgt auch nach
Ablauf. des oben erwähnten Zeitraums durch Bescheid der Be-
rufsgenossenschaft.
Diese hier nur in ihren materiellen Bestimmungen mitgetheilten
Neuerungen, welchen der Reichstag in 2. Lesung beigetreten ist,
muss man unbedingt beipflichten und sie als erhebliche Ver-
besgerungen erkennen, Denn es ist jetzt eine häufig bemerkbare
und nicht, gerade zu billigende, wenn auch erklärliche Gepflogen-
heit der Genossenschaften, eine anderweite Rentenfeststellung
innerhalb verhältnissmässig kurzer Zeiträume, oft sogar, wenn
noch das Berufungsverfahren über die letzte Rentenfeststellung
beim Schiedsgerichte schwebt, vorzunehmen. Hierdurch entsteht
eine fortgesetzte Beunruhigung und Unsicherheit der Entschöä-
digungsberechtigten, sowie eine oft recht unbegqueme und mühsame
Verwickelung der Rechtsverhältnisse für die Rentenfeststellungs-
instanzen, deren Beseitigung nur dankbar zu begrüssen ist.
Neu sind auch die in & 66% Gew.-Unf.-Vers.-G., & 718
Landw.-Unf.-Vers.-G. und $ 74® See-Unf.-Vers.-G. enthaltenen
Bestimmungen über das Ruhen der Rente, solange der Berech-
tigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheits-
strafe verbüsst oder solange er in einem Arbeitshause oder einer
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte aber
in diesen Fällen im Inlande wohnende Angehörige, welche im
Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist
diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchs zu überweisen.
Durch diese dem Invalidenversicherungsgesetze entnommenen
Vorschriften wird ein leidiger Zustand beseitigt; jetzt fehlen
diese Bestimmungen, mithin müssen die Renten nach wieder-
holten Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes allen Straf-
gefangenen auch während der Strafzeit fortgezahlt werden, sodass
für dieselben am Endo der Strafe oft ein ganz namhaftes Kapital