Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Zu dem Antrage auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens 
ist neben dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er ange- 
hört, berechtigt. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluss eines 
neuen Heilverfahrens, die Einstellung von Rentenzahlungen, sowie 
die Ablösung einer Rente durch Kapitalzahlung erfolgt auch nach 
Ablauf. des oben erwähnten Zeitraums durch Bescheid der Be- 
rufsgenossenschaft. 
Diese hier nur in ihren materiellen Bestimmungen mitgetheilten 
Neuerungen, welchen der Reichstag in 2. Lesung beigetreten ist, 
muss man unbedingt beipflichten und sie als erhebliche Ver- 
besgerungen erkennen, Denn es ist jetzt eine häufig bemerkbare 
und nicht, gerade zu billigende, wenn auch erklärliche Gepflogen- 
heit der Genossenschaften, eine anderweite Rentenfeststellung 
innerhalb verhältnissmässig kurzer Zeiträume, oft sogar, wenn 
noch das Berufungsverfahren über die letzte Rentenfeststellung 
beim Schiedsgerichte schwebt, vorzunehmen. Hierdurch entsteht 
eine fortgesetzte Beunruhigung und Unsicherheit der Entschöä- 
digungsberechtigten, sowie eine oft recht unbegqueme und mühsame 
Verwickelung der Rechtsverhältnisse für die Rentenfeststellungs- 
instanzen, deren Beseitigung nur dankbar zu begrüssen ist. 
Neu sind auch die in & 66% Gew.-Unf.-Vers.-G., & 718 
Landw.-Unf.-Vers.-G. und $ 74® See-Unf.-Vers.-G. enthaltenen 
Bestimmungen über das Ruhen der Rente, solange der Berech- 
tigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheits- 
strafe verbüsst oder solange er in einem Arbeitshause oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte aber 
in diesen Fällen im Inlande wohnende Angehörige, welche im 
Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist 
diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchs zu überweisen. 
Durch diese dem Invalidenversicherungsgesetze entnommenen 
Vorschriften wird ein leidiger Zustand beseitigt; jetzt fehlen 
diese Bestimmungen, mithin müssen die Renten nach wieder- 
holten Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes allen Straf- 
gefangenen auch während der Strafzeit fortgezahlt werden, sodass 
für dieselben am Endo der Strafe oft ein ganz namhaftes Kapital
	        
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