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angesammelt worden ist. Dies ist ein mit dem Rechtsbewusstsein
schwer zu vereinbarender Zustand.
Der Reichstag hat in 2. Lesung dieser Verbesserung zuge-
stimmt. Das vom Entwurfe ferner noch vorgeschlagene Ruhen
der Rente, solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, ist von der Kommission gestrichen
worden, ebenso meines Erachtens sehr mit Recht die Vorschrift
über die Kapitalabfindung bei einer Beschränkung der Erwerbs-
unfähigkeit des Verletzten um 20°/o oder weniger in 867 Abs. 1Gew.-
Unf.-Vers.-@. Dagegen soll analog dem Bauunfallversicherungs-
gesetz derjenige ausländische Entschädigungsberechtigte, welcher
seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem drei-
fachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden können. Für
gewisse, schon früher erwähnte Fälle kann der Bundesrath auch
hier Ausnahmen zulassen. Während der Reichstag die letztere
Abfindung annahm, hat er die von der Kommission vorgenommene
Streichung in Bezug auf das Ruhen der Rente und der an erster
Stelle erwähnten Abfindung, letztere mit der Einschränkung auf
Renten von 15°/o der Vollrente oder weniger, nicht bestätigt,
vielmehr insoweit den Entwurf wieder hergestellt.
Erweitert sind die Ausnahmen von der Unpfändbarkeit der
Ansprüche im Sinne der Reichscivilprozessordnung (8 68 Gew.-
Unf.-Vers.-G., &$ 73 Landw.-Unf.-Vers.-G. und $ 76 See-Unf.-
Vers.-G.), von der Kommission theilweise redaktionell geändert
und in dieser Fassung vom Reichstage bestätigt.
8 70@ Gew.-Unf.-Vers.-G., 8 75® Landw.-Unf.-Vers.-G. und
8& 78 Abs. 2 See-Unf.-Vers.-G. über die Einziehung eines Be-
triebsfonds von den (Genossenschaften Seitens der Uentralpost-
behörden wurden von der Kommission und, was zunächst das Ge-
werbeunfallversicherungsgesetz anlangt, auch vom Reichstage nicht
angenommen, sicher mit Recht, weil, wenn diese Bestimmung
Gesetz wurde, von den Genossenschaften zur Erlegung der ge-
forderten Summen, die ja nicht baar zur Verfügung stehen
können, plötzlich Millionen auf den Geldmarkt geworfen werden
müssten, wobei die Genossenschaften selbst beim Verkaufe vor-'
aussichtlich empfindliche Einbussen durch Kursverluste erleiden