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Diese und die hierzu gehörigen Ausführungsvorschriften der
Novelle, auf welche Raummangels wegen nicht weiter eingegangen
werden kann, haben die Zustimmung der Kommission und des
Reichstags erhalten.
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der
durch 88 1806—1808 B. G.-B. bezeichneten Weise angelegt
werden.
Ausserdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach
landesgesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern
zugelassen sind, sowie in den auf Inhaber lautenden Pfandbriefen
deutscher Hypotheken-Aktien-Banken angelegt werden. (Vom
Reichstage gebilligter Kommissionsvorschlag.)
Einige Abweichungen hiervon sollen unter Umständen durch
Beschluss der Landescentralbehörde bezw. des Bundesraths nach-
gelassen sein. Es kann auch das Reichsversicherungsamt ge-
nehmigen, dass die Genossenschaften einen Teil ihres Vermögens
(jedoch nicht mehr als die Hälfte) anders, insbesondere in Grund-
stücken anlegen (88 76ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 85 ff. Landw.-
Unf.-Vers.-G. und 88 88 ff. See-Unf.-Vers.-G.).
Die noch folgenden Bestimmungen des Gewerbeunfallver-
sicherungsgesetzes, welche, soweit nöthig und zweckmässig, den
bestehenden Vorschriften des Invalidenversicherungsgesetzes und
der sonstigen neuen Gesetzgebung nachgebildet bezw. entsprechend
geändert, auch theilweise gestrichen worden sind, geben auch in der
Kommissionsfassung keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen.
Das Unfallversicherungsgesetz für Land- und
Forstwirthschaft.
Abgesehen von den bereits im vorhergehenden Abschnitte
besprochenen, auch dieses Gesetz betreffenden Aenderungen ist
weiter erwähnenswerth, dass nach $ 1 durch das Genossenschafts-
statut bestimmt werden kann, die Versicherung auch bei den
Nebenbetrieben habe nach den Bestimmungen des landwirth-
schaftlichen Unfallversicherungsgesetzes zu erfolgen, wenn in diesen
Nebenbetrieben überwiegend land- und forstwirthschaftliche Ar-