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beitern . beschäftigt werden. — Die kraft öffentlich -rechtlicher
Verpflichtung von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher
Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Her-
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Kanälen, Dämmen und
Wasserläufen werden den land- und forstwirthschaftlichen Be-
trieben dieser Unternehmer zugerechnet. Diese letztere Bestim-
mung befindet sich zur Zeit im sog. Bauunfallversicherungsgesetze
81a E.
Wegen der allgemeinen Erwägungen, welche es rechtfertigen,
auch für solche Unfälle Entschädigung zu gewähren, von denen
versicherte Personen bei häuslichen oder anderen, nicht zum Be-
triebe gehörenden Beschäftigungen betroffen werden, kann zwar
auf das früher Gesagte Bezug genommen werden, es ist aber
hinzuzufügen, dass, während die selbstversicherten Unternehmer
nach dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz von dieser Erweiterung
der Unfallversicherung ausgeschlossen bleiben, es gerechtfertigt
schien, im Bereiche der Land- und Forstwirthschaft eine andere
Regelung durch Statut zuzulassen ($& 12).
Die sonst noch in Betracht kommenden zahlreichen Ab-
änderungsvorschläge des Entwurfs sind entweder die Folge der
übereinstimmend mit dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz vor-
genommenen ÄAenderungen und daher auch insoweit vielfach nur
redaktionellen Inhalts oder sie ergeben sich aus den besonders
gearteten Verhältnissen der Land- und Forstwirthschaft; jeden-
falls enthalten sie keine grundsätzlichen Neuerungen. Auf sie
einzugehen gebricht es daher ebenso an allgemeinem Interesse,
wie an dem hierzu erforderlichen Raume.
Das Bauunfallversicherungsgesotz.
Auch für diesen Entwurf gilt das bereits früher Gesagte,
dass nämlich ein grosser Theil seiner Neuerungen gleichlautend mit
denjenigen des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes ist, mindestens
mit denselben auf das Engste zusammenhängt. Daneben treten
noch mancherlei Aenderungen auf, welche das Baugewerbe und
seine eigenartige Unfallfürsorge ausschliesslich betreffen. Hierher