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gehört u. A. die Berechtigung der Landescentralbehörden,
mehrere Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen
zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung der Unfallversicherung
bei den von ihnen als Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten
zu einem Verbande zu vereinigen ($ 4). Das Ausscheiden solcher
Korporationen aus Berufsgenossenschaften darf nur am Schlusse
des Rechnungsjahrs erfolgen. In Bezug auf die Streitigkeiten
zwischen den Versicherungsanstalten (der Baugewerksgenossen-
schaften) und den Bauherren oder Zwischenunternehmern über
die Haftung überweist $ 27 die Entscheidung dem Reichsver-
sicherungsamte mit Ausschluss des Rechtsweg. Nach $& 49&
haften diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder
Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, dass sie
einen Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Ausser-
achtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres
Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, oder
dadurch herbeigeführt haben, dass sie bei der Leitung oder
Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln
der Baukunst verstiessen, für alle Aufwendungen, welche infolge
des Unfalls auf Grund des Bauunfaliversicherungsgesetzes oder
des Krankenversicherungsgesetzes von den Genossenschaften oder
Krankenkassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine
Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft
für die durch ein Mitglied ihres Vorstands, sowie eine Handels-
gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für
die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. Als
Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth
gefordert werden. Der Anspruch verjährt in 18 Monaten von
dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig
geworden ist.
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordent-
liche Gericht ist die Entscheidung bindend, welche in dem durch
das Bauunfallversicherungsgesetz geordneten Verfahren über die
Frage ergelit, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall-