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Rechts auf eben diesen Erwerb würde thatsächlich mehr oder
minder jeden geordneten Verkehr mit dem Auslande ausschliessen;
2. den von Kann für das Immobiliar-Sachenrecht ausgesprochenen
Satz, einige besondere Ausnahmen vorbehalten?”, auch auf das
Recht an beweglichen Sachen auszudehnen°®.
Kann ist also in gewissem Sinne auch „Internationalist“ im
internationalen Privatrechte, und wer meine Theorie und Praxis
oder mein Lehrbuch mit einiger Aufmerksamkeit liest, wird finden,
dass ich genau nur in eben diesem beschränkten Sinne von der
völkerrechtlichen Seite des internationalen Privatrechts gesprochen,
sie allerdings bestimmt hervorgehoben habe, ohne indess, was ich
für absehbare Zeit für durchaus verfrüht und demnach für verfehlt
halten musste, wie ZITELMANN ein System des völkerrechtlichen
(überstaatlichen) internationalen Privatrechts aufstellen zu wollen.
Kann hebt nun mit besonderem Nachdruck hervor, dass der
Ausgangspunkt für das internationale Privatrecht immer das Recht
des einzelnen Staates, das internationale Privatrecht immer das
Privatrecht des einzelnen Staates sei.
Formell ist diese Behauptung gewiss richtig; ich glaube nicht,
sie in meinen Arbeiten bestritten oder die in ihr liegende Wahr-
heit vernachlässigt zu haben. Worin liegt nun der Unterschied
zwischen der Methode KaAnn’s und der Methode der sog. Inter-
nationalisten im bisherigen Sinne, zu denen auch ich gerechnet
werde?
Einfach in Folgendem. Kann beachtet einerseits die geschicht-
liche Entwicklung nicht, welche seit den Zeiten der Glossatoren
für die Jurisprudenz der Hauptkulturländer des europäischen
27 Vgl. darüber meine Theorie und Praxis Bd. I S. 633ff.; Lehrbuch
des internationalen Privatrechts 8. 101.
28 Kınn, Jahrbücher No. 30 8. 80, will allgemein den alten Satz „Mo-
bilia personam sequuntur“ wieder zu Ehren bringen. Die Irrigkeit dieser
Ausführungen, die Unmöglichkeit, diesen Satz durchzuführen, wäre leicht
nachzuweisen.