Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Rechts auf eben diesen Erwerb würde thatsächlich mehr oder 
minder jeden geordneten Verkehr mit dem Auslande ausschliessen; 
2. den von Kann für das Immobiliar-Sachenrecht ausgesprochenen 
Satz, einige besondere Ausnahmen vorbehalten?”, auch auf das 
Recht an beweglichen Sachen auszudehnen°®. 
Kann ist also in gewissem Sinne auch „Internationalist“ im 
internationalen Privatrechte, und wer meine Theorie und Praxis 
oder mein Lehrbuch mit einiger Aufmerksamkeit liest, wird finden, 
dass ich genau nur in eben diesem beschränkten Sinne von der 
völkerrechtlichen Seite des internationalen Privatrechts gesprochen, 
sie allerdings bestimmt hervorgehoben habe, ohne indess, was ich 
für absehbare Zeit für durchaus verfrüht und demnach für verfehlt 
halten musste, wie ZITELMANN ein System des völkerrechtlichen 
(überstaatlichen) internationalen Privatrechts aufstellen zu wollen. 
Kann hebt nun mit besonderem Nachdruck hervor, dass der 
Ausgangspunkt für das internationale Privatrecht immer das Recht 
des einzelnen Staates, das internationale Privatrecht immer das 
Privatrecht des einzelnen Staates sei. 
Formell ist diese Behauptung gewiss richtig; ich glaube nicht, 
sie in meinen Arbeiten bestritten oder die in ihr liegende Wahr- 
heit vernachlässigt zu haben. Worin liegt nun der Unterschied 
zwischen der Methode KaAnn’s und der Methode der sog. Inter- 
nationalisten im bisherigen Sinne, zu denen auch ich gerechnet 
werde? 
Einfach in Folgendem. Kann beachtet einerseits die geschicht- 
liche Entwicklung nicht, welche seit den Zeiten der Glossatoren 
für die Jurisprudenz der Hauptkulturländer des europäischen 
27 Vgl. darüber meine Theorie und Praxis Bd. I S. 633ff.; Lehrbuch 
des internationalen Privatrechts 8. 101. 
28 Kınn, Jahrbücher No. 30 8. 80, will allgemein den alten Satz „Mo- 
bilia personam sequuntur“ wieder zu Ehren bringen. Die Irrigkeit dieser 
Ausführungen, die Unmöglichkeit, diesen Satz durchzuführen, wäre leicht 
nachzuweisen.
	        
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