Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Be- 
trage Entschädigung zu gewähren ist. 
Die übrigen Aenderungen des Entwurfs sind meist redaktio- 
neller Natur bezw. ergeben sich aus den in der Hauptsache be- 
sprochenen Neuerungen. Auf sie weiter einzugehen, scheint ent- 
behrlich. 
Das Seeunfallversicherungsgesetz. 
Auch die Abänderungsvorschläge zu diesem Gesetze be- 
ruhen überwiegend auf den gleichen Erwägungen, die für die 
Abänderung des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes massgebend 
gewesen sind. Von selbständiger Bedeutung ist hauptsächlich 
die Erweiterung der Unfallversicherung auf die Seefischerei 
und den Kleinbetrieb der Seeschifffahrt, zu deren Durchführung 
in einem besonderen Abschnitte eigenartige Einrichtungen vor- 
gesehen sind. 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auch auf Rheder 
erstreckt werden, sofern sie zu der Besatzung des Fahrzeugs ge- 
hören und die letztere ausser ihnen regelmässig nicht mehr als 
zwei Personen umfasst (& 4). 
Wie auch bei den anderen Genossenschaften kann der Vor- 
stand der Seeberufsgenossenschaft unbeschadet seiner eigenen 
Verantwortung bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern 
übertragen. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforder- 
lichen Vorschriften erlässt das Reichsversicherungsamt ($ 29). 
Nach 88 124 ff. finden die Bestimmungen über die Unfall- 
versicherung der Seeleute nach Massgabe der erforderlichen Ab- 
weichungen entsprechende Anwendung: 
1. auf die Besatzung solcher Seefahrzeuge, welche nicht mehr 
als 50 cbm Bruttoraumgehalt haben und dabei weder Zubehör 
eines grösseren Fahrzeugs noch auf die Fortbewegung durch 
Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind; 
2. auf die Besatzung derjenigen Fahrzeuge, welche zur Aus- 
übung der Fischerei auf See ausserhalb der festgesetzten 
Grenzen, sowie in den Buchten, Haffen und Watten der See be- 
stimmt und nicht bereits durch den Bundesrath auf Grund
	        
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