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Die übrigen Bestimmungen sind organische und schliessen
sich denjenigen der sonstigen Unfallversicherung an.
Die Kommissionsbeschlüsse zum landwirthschaftlichen Unfall-
versicherungsgesetz, Bauunfallversicherungsgesetz und Seeunfall-
versicherungsgesetz decken sich zum grössten Theil mit denjenigen
zum Gewerbeunfallversicherungsgesetz, soweit es sich nicht um
Spezialbestimmungen handelt. Hierauf weiter einzugehen, muss
ich mir aber Platzmangels wegen versagen.
Das Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene.
Dieser Entwurf hängt zwar äusserlich mit den bisher be-
sprochenen nicht zusammen, da er aber ebenfalls einen Theil der
Neuregelung der Unfallversicherung bildet, so erscheint es zweck-
mässig, auch ihn bei dieser Darstellung zu berücksichtigen.
Die Beschäftigung der in Gefängnissen, Besserungsanstalten,
Arbeitshäusern und ähnlichen Anstalten untergebrachten Personen
ist zum Theil eine solche, welche für die freien Arbeiter die
Versicherung gegen Betriebsunfälle mit sich bringt; gleichwohl
fällt die Beschäftigung der Gefangenen zur Zeit noch nicht unter
die bisher erlassenen Unfallversicherungsgesetze. Dieser Mangel
einer Unfallfürsorge bei der Beschäftigung von Gefangenen hat
nach verschiedenen Richtungen zu Unzuträglichkeiten geführt,
welche Abhilfe fordern.
Einmal erfährt, wie die Begründung zum Entwurfe ausführt,
der Gefangene selbst, der in Folge eines während der Haft er-
littenen Unfalls mit vernichteter oder verminderter Erwerbs-
fähigkeit ins bürgerliche Leben zurücktritt, über die Strafe hinaus
eine Verschlechterung seiner Verhältnisse, welche nicht bestehen
würde, wenn er den Unfall als freier Arbeiter erlitten hätte.
Unbillig ist es ferner, dass der freie Arbeiter beschäftigende
Unternehmer erhebliche Aufwendungen für deren Versicherung
gegen Betriebsunfälle zu machen hat, während der die
Arbeitskraft der Gefangenen benutzende Konkurrent von solchen
Aufwendungen frei bleibt. Endlich haben auch die zur Armen-
pflege verpflichteten Verbände ein berechtigtes Interesse daran,