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dass ihnen erwerbsunfähige Unfallverletzte und deren Angehörige
nicht blos um deswillen zur Last fallen, weil der Unfall sich in
einer Strafanstalt und nicht bei freier Arbeitsthätigkeit er-
eignet hat.
Der Entwurf geht davon aus, dass die Unfallfürsorge bei
der Beschäftigung von Gefangenen alle Mal dann einzutreten hat,
wenn diese Beschäftigung freier Arbeiter versicherungspflichtig
wäre.
Die Einreihung der Gefangenenanstalten in die zur Durch-
führung der Unfallversicherung sonst errichteten Organisationen
ist wegen der Verschiedenheit der Gefängnissarbeit von dem
freien Arbeitsbetriebe nicht angängig. Die erforderlichen be-
sonderen Einrichtungen sollen aber, da es sich ausschliesslich
um Staats- und Kommunalanstalten handelt, so einfach wie mög-
lich sein. Dies tritt schon in Bezug auf die Träger der Unfall-
fürsorge hervor. Zwar wird diese, soweit sie aus der Beschäfti-
gung von Gefangenen für dritte Unternehmer erwächst, thun-
lichst gleichfalls den Letzteren aufzuerlegen sein. Indessen sollen
als eigentliche Versicherungsträger für Staatsanstalten die einzelnen
Bundesstaaten und für kommunale Einrichtungen durch die
Landesgesetzgebung die geeigneten kommunalen Verbände heran-
gezogen werden. Und zwar sollen besondere Ausführungsbehörden
bestellt werden, wie es bei anderen Staats-- und Kommunal-
betrieben bereits der Fall ist. Auch das Verfahren wird sich
in den einfachsten Formen bewegen, wobei von einer Vertretung
und Mitwirkung der Gefangenen natürlich abgesehen werden und
an Stelle des Berufungs- und Rekursverfahrens ein Verwaltungs-
beschwerdeverfahren treten muss,
Da sich die Einzelbestimmungen des Entwurfs im Uebrigen
an die entsprechende Unfallversicherungsgesetzgebung anlehnen,
bedarf es des Eingehens auf dieselben nicht.
Das Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze, ist nebst Anlagen unterm 30. Juni 1900 im Reichs-
gesetzblatt (S. 335 f.) publizirt worden. Es tritt nebst Anlagen
bis auf $$ 3 f. (Schiedsgerichte) und 20 (Gebühren) und die
nachstehenden Ausnahmen mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.