Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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dass ihnen erwerbsunfähige Unfallverletzte und deren Angehörige 
nicht blos um deswillen zur Last fallen, weil der Unfall sich in 
einer Strafanstalt und nicht bei freier Arbeitsthätigkeit er- 
eignet hat. 
Der Entwurf geht davon aus, dass die Unfallfürsorge bei 
der Beschäftigung von Gefangenen alle Mal dann einzutreten hat, 
wenn diese Beschäftigung freier Arbeiter versicherungspflichtig 
wäre. 
Die Einreihung der Gefangenenanstalten in die zur Durch- 
führung der Unfallversicherung sonst errichteten Organisationen 
ist wegen der Verschiedenheit der Gefängnissarbeit von dem 
freien Arbeitsbetriebe nicht angängig. Die erforderlichen be- 
sonderen Einrichtungen sollen aber, da es sich ausschliesslich 
um Staats- und Kommunalanstalten handelt, so einfach wie mög- 
lich sein. Dies tritt schon in Bezug auf die Träger der Unfall- 
fürsorge hervor. Zwar wird diese, soweit sie aus der Beschäfti- 
gung von Gefangenen für dritte Unternehmer erwächst, thun- 
lichst gleichfalls den Letzteren aufzuerlegen sein. Indessen sollen 
als eigentliche Versicherungsträger für Staatsanstalten die einzelnen 
Bundesstaaten und für kommunale Einrichtungen durch die 
Landesgesetzgebung die geeigneten kommunalen Verbände heran- 
gezogen werden. Und zwar sollen besondere Ausführungsbehörden 
bestellt werden, wie es bei anderen Staats-- und Kommunal- 
betrieben bereits der Fall ist. Auch das Verfahren wird sich 
in den einfachsten Formen bewegen, wobei von einer Vertretung 
und Mitwirkung der Gefangenen natürlich abgesehen werden und 
an Stelle des Berufungs- und Rekursverfahrens ein Verwaltungs- 
beschwerdeverfahren treten muss, 
Da sich die Einzelbestimmungen des Entwurfs im Uebrigen 
an die entsprechende Unfallversicherungsgesetzgebung anlehnen, 
bedarf es des Eingehens auf dieselben nicht. 
Das Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungs- 
gesetze, ist nebst Anlagen unterm 30. Juni 1900 im Reichs- 
gesetzblatt (S. 335 f.) publizirt worden. Es tritt nebst Anlagen 
bis auf $$ 3 f. (Schiedsgerichte) und 20 (Gebühren) und die 
nachstehenden Ausnahmen mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.
	        
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