Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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werden? Wenn die Eisenbahn möglich sein soll, so muss sie 
unabhängig sein von dem guten Willen der Strasseneigenthümer. 
Dazu ist nicht nothwendig, dass sie zwangsweise Eigenthümerin 
des Strassenkörpers werde; sie muss nur darüber weggehen 
können. Andererseits hat auch der Weg sein öffentliches 
Interesse; er muss möglich bleiben oder ersetzt werden. Hier 
kann nicht Recht gegen Recht abgewogen werden, sondern die 
Weisheit der freien Verwaltungsmaassregel hat den rechten Aus- 
gleich zu finden. So ergiebt sich unser Rechtsinstitut. 
Es ist da, seitdem dass es Eisenbahnen giebt; es ist mit 
ihnen entstanden. Die Natur der Sache hat ihm seine bestimmte 
Gestalt gegeben; da diese überall im Wesentlichen die gleichen 
Voraussetzungen findet — die allgemeinen Ideen des öffentlichen 
Rechts sind unseren Kulturstaaten gemeinsam, und das Wesen 
der Eisenbahnunternehmung, die da hineingestellt wird, ist überall 
dasselbe — so ist auch die Ausprägung, die es gefunden hat, im 
Wesentlichen überall die gleiche. Die Anlage der Eisenbahn 
bedarf der Genehmigung durch die höchste staatliche Verwaltungs- 
behörde, das Ministerium (Ministerium des Innern, des Handels, 
der öffentlichen Arbeiten — die Abtheilung ist gleichgültig). 
Diese Genehmigung wird in einem geordneten Verfahren ertheilt, 
in welchem die verschiedenen Interessen, die da berührt werden, 
zum Worte kommen. Und bei dieser Gelegenheit wird dann 
auch bestimmt, was mit den öffentlichen Wegen geschehen soll, 
über welche die geplante Eisenbahnanlage hinweg geht. Der 
genehmigte Plan bildet die Grundlage des Enteignungsverfahrens 
gegenüber dem privatrechtlichen Eigenthum, welches in die Linie 
fällt. Diese Genehmigung ist aber zugleich unmittelbar maass- 
gebend, was die betroffenen öffentlichen Wege anlangt. Sie 
bindet selbstverständlich den Eisenbahnunternehmer — staat- 
liche Verwaltung oder Privatgesellschaft — zu den Einrichtungen, 
welche sie vorschreibt. Sie bindet aber auch den Herrn des 
öffentlichen Weges, dass er sich diese Einrichtungen: Unter-
	        
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