Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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berührt; nur die äusserliche Gestalt und Bestimmung dieses 
Grund und Bodens wird anders. Da aber zum Wesen des 
Weges eine gewisse äusserliche Gestalt gehört, vermöge deren 
er dem Verkehr zu dienen bestimmt ist, so hängt es von Art 
und Weise der Aenderung ab, inwiefern dieses Stück Weg als 
solcher noch fortbesteht. Der Weg kann einfach an seiner Stelle 
bleiben und bloss mit Vorrichtungen belastet werden, welche der 
Eisenbahn dienen: es werden Schienenstränge quer über den 
Wegekörper gelegt (Planübergang), oder der Weg wird über- 
brückt (Wegeunterführung, Eisenbahnüberführung). Der Weg 
kann auch in der Weise an seiner Stelle bleiben, dass er im 
Luftraum des zugehörigen Grund und Bodens die darunter weg- 
geführte Eisenbahn überbrückt (Eisenbahnunterführung, Wege- 
überführung). Da entstehen denn ganz eigenthümliche Gemein- 
schaftsverhältnisse, die noch zu betrachten sein werden. Es kann 
auch sein, dass an der Stelle, wo bisher der Weg war, fortan 
keiner mehr bestehen soll, sei es, dass er schlechthin aufhört 
(Unterdrückung), sei es, dass der Zusammenhang des unter- 
brochenen Wegezuges an einer anderen Stelle wieder hergestellt 
wird (Wegeverlegung); das letztere führt dann zur Schaffung 
neuer Wegestrecken behufs Verbindung mit einer sonst schon 
eingerichteten oder besonders zu schaffenden Kreuzung der Bahn- 
linie durch Planübergang, Wegeüberbrückung oder Eisenbahn- 
überbrückung. Vor Allem kommen hier sog. Parallelwege zur 
Anwendung. Grundeigenthum und Wegerecht sind hier zunächst 
getrennt. Wir werden auch auf die so entstehenden Verhältnisse 
noch zurückkommen. — 
man sich klar machte, dass das nach der Entwicklung, welche das Ver- 
waltungsrecht genommen hat, jetzt überhaupt nicht mehr unter den Begriff 
„Polizei* fällt. Die Kompetenzbestimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 
1842, auf die man es natürlich immer abgesehen hat, könnten dabei un- 
verändert bestehen bleiben: man hat hiefür einfach gelten zu lassen, was 
dieses Gesetz unter polizeilicher Verfügung verstanden hatte.
	        
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