— 522 —
berührt; nur die äusserliche Gestalt und Bestimmung dieses
Grund und Bodens wird anders. Da aber zum Wesen des
Weges eine gewisse äusserliche Gestalt gehört, vermöge deren
er dem Verkehr zu dienen bestimmt ist, so hängt es von Art
und Weise der Aenderung ab, inwiefern dieses Stück Weg als
solcher noch fortbesteht. Der Weg kann einfach an seiner Stelle
bleiben und bloss mit Vorrichtungen belastet werden, welche der
Eisenbahn dienen: es werden Schienenstränge quer über den
Wegekörper gelegt (Planübergang), oder der Weg wird über-
brückt (Wegeunterführung, Eisenbahnüberführung). Der Weg
kann auch in der Weise an seiner Stelle bleiben, dass er im
Luftraum des zugehörigen Grund und Bodens die darunter weg-
geführte Eisenbahn überbrückt (Eisenbahnunterführung, Wege-
überführung). Da entstehen denn ganz eigenthümliche Gemein-
schaftsverhältnisse, die noch zu betrachten sein werden. Es kann
auch sein, dass an der Stelle, wo bisher der Weg war, fortan
keiner mehr bestehen soll, sei es, dass er schlechthin aufhört
(Unterdrückung), sei es, dass der Zusammenhang des unter-
brochenen Wegezuges an einer anderen Stelle wieder hergestellt
wird (Wegeverlegung); das letztere führt dann zur Schaffung
neuer Wegestrecken behufs Verbindung mit einer sonst schon
eingerichteten oder besonders zu schaffenden Kreuzung der Bahn-
linie durch Planübergang, Wegeüberbrückung oder Eisenbahn-
überbrückung. Vor Allem kommen hier sog. Parallelwege zur
Anwendung. Grundeigenthum und Wegerecht sind hier zunächst
getrennt. Wir werden auch auf die so entstehenden Verhältnisse
noch zurückkommen. —
man sich klar machte, dass das nach der Entwicklung, welche das Ver-
waltungsrecht genommen hat, jetzt überhaupt nicht mehr unter den Begriff
„Polizei* fällt. Die Kompetenzbestimmungen des Gesetzes vom 11. Mai
1842, auf die man es natürlich immer abgesehen hat, könnten dabei un-
verändert bestehen bleiben: man hat hiefür einfach gelten zu lassen, was
dieses Gesetz unter polizeilicher Verfügung verstanden hatte.