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Die durchgeführte thatsächliche Wegeänderung ist von vorne
herein einseitig im Interesse des Eisenbahnunternehmens geschehen.
Sie enthält einen Eingriff in die Rechte des Wegeberechtigten,
dessen Interessen natürlich nicht schlechthin geopfert werden
können; soweit sie schutzwürdig sind, müssen sie ihren Ausgleich
finden. Dieser Ausgleich bildet die Kehrseite unseres Instituts,
Er findet je nach der Art des Interesses, das geschützt werden
soll, auf dreierlei Weise statt.
An der Spitze steht das Interesse des öffentlichen Ver-
kehrs, welchem der Wegeberechtigte mit seinem Wege dient.
Es findet seine Berücksichtigung in dem Wegeänderungsverfahren
selbst. Die oberste Verwaltungsbehörde hat zu ermessen, in
welcher Form der Weg beibehalten werden kann, ob und wie
ein Ersatz für ihn zu schaffen ist. Ihre Anordnung ist, je nach-
dem es sich um eine Staats- oder um eine Privateisenbahn han-
delt, ein Dienstbefehl oder eine konzessionsmässige Auflage. Die
Kosten trägt selbstverständlich das Eisenbahnunternehmen. Ge-
gebenen Falls können solche Anordnungen auch nachträglich er-
gehen; auch davon soll noch die Rede sein. Aber jedenfalls hat
der Wegeberechtigte kein anderes Mittel, um das von ihm ver-
tretene Verkehrsinteresse geltend zu machen, als die Erwirkung
einer solchen Anordnung!!. Insbesondere kann er nicht etwa
11 Vgl. die Aufzählung von dem, was alles die Gerichte in solchem
Falle nicht können, bei Färaup-GirAuD a. a. O. n. 860. Es handelt sich
hier einfach um die Thatsache, dass ein Verwaltungsakt im Spiele ist; den
können die Gerichte nicht selbst machen, noch abändern, noch für unwirksam
erklären. Das Gleiche gilt nach preussischem Recht: K.-K.-H. vom 11. Juni
1881 (Eeer, Entsch. Bd. II S. 62), K.-K.-H. vom 11. März 1899 (Eisenbahn-
Archiv 1899 S. 858). Oberverwaltungsgericht vom 3. Febr. 1897 (Eisenbahn-
Archiv 1897): in dem genehmigten Eisenbahnprojekt ist ein Wegetheil als
beseitigt behandelt; ein Ersatz ist nicht vorgesehen; es ist „nicht aus-
geschlossen, dass die Nichtberücksichtigung des früheren Uebergangs ledig-
lich auf einem Uebersehen beruht“. Die Ortspolizei ist gleichwohl nicht
zuständig, die Wiedereröffnung zu verlangen. Vgl. auch SrörzeL, Recht-
sprechung des K.-K.-H. S. 450455, 457. — Oesterr. Verwaltungsgerichts-