Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

Indess „die Kenntniss der auswärtigen Sachnormen, die 
materielle Rechtsvergleichung ist und bleibt das Fundament des 
internationalen Privatrechts. Je gründlicher, je ausgebreiteter sie 
ist, um so eher wird es gelingen, richtige und allgemeingültige 
Normen zu geben®®?. Das Ziel dabei ist die „Gesetzesharmonie“; 
dasselbe „kann in der Regel als etwas Erreichbares in Aussicht 
genommen werden — de facto wird immer freilich ein Erdenrest 
von Kollisionen übrig bleiben, wenn die kollidirenden Sachnormen 
in näherer Verwandtschaft stehen??, wenn sie eine übereinstimmende 
Richtung zeigen .. . Unterscheiden sich aber die verschiedenen 
Rechtsordnungen in erheblichem Grade, . ... regeln sie die 
"Materie nach grundsätzlich verschiedenen Gesichtspunkten: so kann 
..... das Suchen nach einer international gemeinsamen Kollisions- 
norm (d..h. nach einer für die betreffende Materie in den be- 
treffenden Staaten gleichen Norm des internationalen Privatrechts) 
gänzlich aussichtslos sein*®*. „Wenn es also auch keinen inter- 
nationalen Kodex und kein internationales System von Kollisions- 
normen giebt, so ist darum doch eine internationale Wissen- 
schaft für unsere Disziplin eine Nothwendigkeit; eine inter- 
nationale Wissenschaft, deren Einheit begründet ist nicht in 
durchgängiger Gleichheit der Resultate, wohl aber in einer durch- 
gängigen Gleichheit der Methode“. Die Forschungen, die auf 
einem (territorialen) Rechtsgebiete gemacht sind, können für das 
andere fruchtbringend gemacht werden, auch da wo eine unmittel- 
bare Anwendung ausgeschlossen ist. Und es ist unter Umständen 
auch eine partielle Internationalität möglich; es kann Gruppen 
von Rechtssätzen geben, innerhalb deren Gesetzesharmonie zu er- 
reichen ist, während sie bei anderen Rechtssätzen ausgeschlossen 
erscheint. „Erstrebt werden“ — das ist der Schluss von KAun’s 
Arbeit — „diejenigen Kollisionsnormen, bei welchen unter Auf- 
#9 Inhalt, Methode 8. 75. 
3 A. a. O. S. 76. 
3 A. a. 0. S. 83.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.