Indess „die Kenntniss der auswärtigen Sachnormen, die
materielle Rechtsvergleichung ist und bleibt das Fundament des
internationalen Privatrechts. Je gründlicher, je ausgebreiteter sie
ist, um so eher wird es gelingen, richtige und allgemeingültige
Normen zu geben®®?. Das Ziel dabei ist die „Gesetzesharmonie“;
dasselbe „kann in der Regel als etwas Erreichbares in Aussicht
genommen werden — de facto wird immer freilich ein Erdenrest
von Kollisionen übrig bleiben, wenn die kollidirenden Sachnormen
in näherer Verwandtschaft stehen??, wenn sie eine übereinstimmende
Richtung zeigen .. . Unterscheiden sich aber die verschiedenen
Rechtsordnungen in erheblichem Grade, . ... regeln sie die
"Materie nach grundsätzlich verschiedenen Gesichtspunkten: so kann
..... das Suchen nach einer international gemeinsamen Kollisions-
norm (d..h. nach einer für die betreffende Materie in den be-
treffenden Staaten gleichen Norm des internationalen Privatrechts)
gänzlich aussichtslos sein*®*. „Wenn es also auch keinen inter-
nationalen Kodex und kein internationales System von Kollisions-
normen giebt, so ist darum doch eine internationale Wissen-
schaft für unsere Disziplin eine Nothwendigkeit; eine inter-
nationale Wissenschaft, deren Einheit begründet ist nicht in
durchgängiger Gleichheit der Resultate, wohl aber in einer durch-
gängigen Gleichheit der Methode“. Die Forschungen, die auf
einem (territorialen) Rechtsgebiete gemacht sind, können für das
andere fruchtbringend gemacht werden, auch da wo eine unmittel-
bare Anwendung ausgeschlossen ist. Und es ist unter Umständen
auch eine partielle Internationalität möglich; es kann Gruppen
von Rechtssätzen geben, innerhalb deren Gesetzesharmonie zu er-
reichen ist, während sie bei anderen Rechtssätzen ausgeschlossen
erscheint. „Erstrebt werden“ — das ist der Schluss von KAun’s
Arbeit — „diejenigen Kollisionsnormen, bei welchen unter Auf-
#9 Inhalt, Methode 8. 75.
3 A. a. O. S. 76.
3 A. a. 0. S. 83.