Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Schadensersatzansprüche geltend machen wegen Erschwerung des 
öffentlichen Verkehrs durch Umwege, Steigungen, Schranken- 
hindernisse u. dgl. Das öffentliche Verkehrsinteresse kann sich 
nicht in Geldforderungen übersetzen !?. 
Das zweite, was in Betracht kommt, ist ein greifbarer Nach- 
theil des Wegeberechtigten: die Vermehrung der Wegeunter- 
haltungskosten, welche ihm aus der neuen Einrichtung er- 
wächst. Diese selbst herzustellen ist, wie gesagt, Sache des 
Eisenbahnunternehmens. Aber nun ist wegen des Umwegs die 
von dem Wegeberechtigten zu unterhaltende Strecke länger ge- 
worden, Rampen und Wegeunterführungen sind kostspieliger im 
Stande zu halten als ebene Wege. Diese Mehrkosten sind ihm 
zu vergüten,. Das Maass des von dem Eisenbahnunternehmen zu 
tragenden Antheils kann schon bei der Anordnung der \Vege- 
veränderung bestimmt sein. Ist das nicht geschehen, so kann 
der Wegebaupflichtige gleichwohl die Vergütung beanspruchen. 
Der Rechtsgrund liegt in der Anordnung der Wegeveränderung 
selbst. Die Neueinrichtung ist dadurch zu Lasten des Eisen- 
bahnunternehmens gelegt; dazu gehört auch der künftige Mehr- 
hof vom 20. April 1885 (EsEr, Entsch. Bd. IV S. 102): die Strassenumlegung 
und die Art derselben ist Sache freien Ermessens der Behörde; daher kein 
Verwaltungsrechtsweg für die Betheiligten. Ebenso Oesterr. Verwaltungs- 
gerichtshof vom 22. Nov. 1886; eod. 
12 Da von einer eivilrechtlichen Schadensersatzforderung für rechts- 
widrige Schädigung keine Rede sein kann, würde es sich bloss handeln 
können um das bekannte Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen Entschädigung. 
Diese setzt aber ein greifbares Opfer voraus, wie FärAaun-GirAup n. 216 es 
noch einmal ausführlich darlegt: ein dommage direct et materiel. Die Er- 
schwerung des Verkehrs, welche hier in Frage käme, ist kein Schaden von 
der bestimmten Gestalt. So insbesondere Staatsraths-Entsch. vom 20. März 
1862 (Ch. de f. de Carmaux c. commune de Lescure); J. du Palais XIV 
p. 194: „Considerant, que la göne dans la circulation .. . signales par la 
commune, ne peuvent ätre consideres comme des dommages directes et 
materiels qui puissent donner lieu a une indemnite au profit de cette oom- 
mune.“ Vgl. auch Aucoc, Droit adm. III n. 1981ff.; Färaup-GirAuD n. 220; 
-Fuzıer-HeRrmann n. 6010f.
	        
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