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Schadensersatzansprüche geltend machen wegen Erschwerung des
öffentlichen Verkehrs durch Umwege, Steigungen, Schranken-
hindernisse u. dgl. Das öffentliche Verkehrsinteresse kann sich
nicht in Geldforderungen übersetzen !?.
Das zweite, was in Betracht kommt, ist ein greifbarer Nach-
theil des Wegeberechtigten: die Vermehrung der Wegeunter-
haltungskosten, welche ihm aus der neuen Einrichtung er-
wächst. Diese selbst herzustellen ist, wie gesagt, Sache des
Eisenbahnunternehmens. Aber nun ist wegen des Umwegs die
von dem Wegeberechtigten zu unterhaltende Strecke länger ge-
worden, Rampen und Wegeunterführungen sind kostspieliger im
Stande zu halten als ebene Wege. Diese Mehrkosten sind ihm
zu vergüten,. Das Maass des von dem Eisenbahnunternehmen zu
tragenden Antheils kann schon bei der Anordnung der \Vege-
veränderung bestimmt sein. Ist das nicht geschehen, so kann
der Wegebaupflichtige gleichwohl die Vergütung beanspruchen.
Der Rechtsgrund liegt in der Anordnung der Wegeveränderung
selbst. Die Neueinrichtung ist dadurch zu Lasten des Eisen-
bahnunternehmens gelegt; dazu gehört auch der künftige Mehr-
hof vom 20. April 1885 (EsEr, Entsch. Bd. IV S. 102): die Strassenumlegung
und die Art derselben ist Sache freien Ermessens der Behörde; daher kein
Verwaltungsrechtsweg für die Betheiligten. Ebenso Oesterr. Verwaltungs-
gerichtshof vom 22. Nov. 1886; eod.
12 Da von einer eivilrechtlichen Schadensersatzforderung für rechts-
widrige Schädigung keine Rede sein kann, würde es sich bloss handeln
können um das bekannte Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen Entschädigung.
Diese setzt aber ein greifbares Opfer voraus, wie FärAaun-GirAup n. 216 es
noch einmal ausführlich darlegt: ein dommage direct et materiel. Die Er-
schwerung des Verkehrs, welche hier in Frage käme, ist kein Schaden von
der bestimmten Gestalt. So insbesondere Staatsraths-Entsch. vom 20. März
1862 (Ch. de f. de Carmaux c. commune de Lescure); J. du Palais XIV
p. 194: „Considerant, que la göne dans la circulation .. . signales par la
commune, ne peuvent ätre consideres comme des dommages directes et
materiels qui puissent donner lieu a une indemnite au profit de cette oom-
mune.“ Vgl. auch Aucoc, Droit adm. III n. 1981ff.; Färaup-GirAuD n. 220;
-Fuzıer-HeRrmann n. 6010f.