Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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aufwand für die Unterhaltung. Wenn der Wegebaupflichtige 
diese ganz bestreitet, so trägt er damit zugleich den Theil, der 
jenes trifft, und hat nach einem allgemein gültigen Verwaltungs- 
rechtssatz seinen Rückgriff dafür auf den eigentlichen Pflich- 
tigen’?., 
Endlich kommt noch als drittes in Betracht das Recht des 
Wegeherrn an dem Grund und Boden, welcher bisher der Strasse 
diente. Die vorgenommene Aenderung kann ihn ja im Besitze 
dieses Geländestückes lassen, wenn er auch darin mehr oder 
weniger beschränkt und belästigt wird. So vor Allem bei Plan- 
übergängen. Dann hat er dafür keinen weiteren Anspruch. Es 
kann ihm aber der Besitz davon thatsächlich entzogen sein: 
die Strasse ist gänzlich unterdrückt oder verlegt, der Grund und 
Boden, auf dem sie lief, von Eisenbahnanlagen bedeckt und ab- 
gesperrt. Dann entsteht für ihn ein Anspruch auf Entschädigung 
in demselben Maasse, wie bei der Enteignung: der Werth des 
Grund und Bodens ist ihm zu ersetzen. Eine Enteignung liegt 
Ja nicht vor, denn der Wegeberechtigte ist trotz der vollzogenen 
thatsächlichen Wegeveränderung Eigenthümer jenes Stückes ge- 
13 Es dürfte wohl richtiger sein, die Sache auf diese Weise zu erklären. 
Das im deutschen Verwaltungsrecht Bd. II S. 426 untersuchte Rechtsinstitut 
liegt hier vor, das man gemeiniglich unter den Namen der „Geschäfts- 
führung“ bringt, Die gewöhnliche Auffassung des Falles findet derin eine 
öffentlichrechtliche Entschädigung wegen dommage directe et materiel aus 
öffentlichen Arbeiten: FEraup-GirAaup n. 222, Aucoc, Droit adm. n. 1481. 
— Reichsgericht vom 19. April 1880 (Eser, Entsch. Bd. I S. 159) gründet 
den Entschädigungsanspruch des Wegeberechtigten wegen der ihm ver- 
ursachten Mehrkosten der Unterhaltung auf $ 75 Einl. Allg. L.-R.; das ist 
also gleichfalls die öffentlichrechtliche Entschädigung wegen „besonderen 
Opfers“. — Es ist nicht gleichgültig, ob man die Sache in der einen oder in 
der anderen Weise auffasst. Die gewöhnliche Auffassung würde auch bei 
Verlegung eines Privatweges Anwendbarkeit verlangen; auch würde unter 
Umständen die Entschädigung sich anders berechnen. Es verlohnt wohl die 
Frage einmal noch genauer zu untersuchen. Vgl. auch Eger, Eisenbahnrecht 
Bd. IS, 381ff., wo allerdings statt bestimmter Rechtsbegriffe die „Billigkeit 
und allgemeine Rechtsregeln“ angerufen werden.
	        
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