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blieben; sein Eigenthum ist selbstverständlich civilrechtliches ge-
worden, da der Weg als solcher dort aufgehört hat!*. Es han-
delt sich auch nicht um eine analoge Anwendung der Grundsätze
der Enteignungsentschädigung, sondern um Anwendung des Rechts-
institutes der öffentlichrechtlichen Entschädigung, von welchem
auch die Enteignungsentschädigung nur ein besonderer Anwen-
dungsfall ist. Gegen Zahlung dieser Entschädigung wird dann
die Eisenbahn Eigenthumsübertragung verlangen können, welche
in den Formen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor sich geht!’. —
Wir haben vorhin einige Punkte einer näheren Erörterung
vorbehalten; unser Gegenstand: Eisenbahn und Wegerecht ist
nämlich noch nach einer anderen Seite hin zu betrachten, ent-
sprechend einem zweiten Vertheidigungsmittel, welches die Eisen-
bahnverwaltung geltend gemacht hatte. Da werden sie ihren
richtigen Zusammenhang finden.: Zunächst muss berichtet werden,
dass der Kolmarer Fall sich nicht so einfach erledigte, wie
man nach dem Bisherigen denken sollte. Das Reichsgericht hatte
anerkannt, dass in der Genehmigung der Unterdrückung der
beiden Wege durch das Reichskanzleramt ein Verwaltungsakt
liegen würde, den das Gericht zu achten hätte, und die Sache
i# Die Rechtslage wird vom österreichischen Ministerium des Innern
in dem ihm eigenthümlichen Kanzleistil also gekennzeichnet: „Wenn ein
Gemeindeweg durch eine im Sinne des $ 10 lit. o erfolgte Umlegung einer
Strasse anderer Konkurrenz als Verkehrsobjekt absolet geworden ist, so ist
er dadurch nicht gleichfalls schon als Grundobjekt äquivalirt worden“ (RoELL,
Oesterr. Eisenbahngesetze 8. 90).
15 Der Vorgang hat Aehnlichkeit mit dem Erwerb des durch die Bau-
fluchtlinie zur Strasse abgeschnittenen Geländes; ps LaLLkav, Expropriation
II n. 1108ff. — Die Bache stellt sich jedoch so glatt im obigen Sinn nur
in dem seltenen Falle dar, dass ein Weg schlechthin unterdrückt wird. Für
den Fall, dass Ersatzwege geschaffen werden, kommt es darauf an, inwiefern
das hiefür gegebene Gelände als Ausgleich anzunehmen ist; meist ist es ja
umfassender als das zur Bahn gezogene Wegestück. Aber sind diese Wege
überhaupt als Vermögensstücke zu rechnen? — In der französischen Praxis
scheint man geneigt, hier Alles einfach als ausgeglichen zu behandeln, ohne
in eine genaue Berechnung einzugehen (FERAUD-GIRAUD n. 222),