Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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blieben; sein Eigenthum ist selbstverständlich civilrechtliches ge- 
worden, da der Weg als solcher dort aufgehört hat!*. Es han- 
delt sich auch nicht um eine analoge Anwendung der Grundsätze 
der Enteignungsentschädigung, sondern um Anwendung des Rechts- 
institutes der öffentlichrechtlichen Entschädigung, von welchem 
auch die Enteignungsentschädigung nur ein besonderer Anwen- 
dungsfall ist. Gegen Zahlung dieser Entschädigung wird dann 
die Eisenbahn Eigenthumsübertragung verlangen können, welche 
in den Formen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor sich geht!’. — 
Wir haben vorhin einige Punkte einer näheren Erörterung 
vorbehalten; unser Gegenstand: Eisenbahn und Wegerecht ist 
nämlich noch nach einer anderen Seite hin zu betrachten, ent- 
sprechend einem zweiten Vertheidigungsmittel, welches die Eisen- 
bahnverwaltung geltend gemacht hatte. Da werden sie ihren 
richtigen Zusammenhang finden.: Zunächst muss berichtet werden, 
dass der Kolmarer Fall sich nicht so einfach erledigte, wie 
man nach dem Bisherigen denken sollte. Das Reichsgericht hatte 
anerkannt, dass in der Genehmigung der Unterdrückung der 
beiden Wege durch das Reichskanzleramt ein Verwaltungsakt 
liegen würde, den das Gericht zu achten hätte, und die Sache 
i# Die Rechtslage wird vom österreichischen Ministerium des Innern 
in dem ihm eigenthümlichen Kanzleistil also gekennzeichnet: „Wenn ein 
Gemeindeweg durch eine im Sinne des $ 10 lit. o erfolgte Umlegung einer 
Strasse anderer Konkurrenz als Verkehrsobjekt absolet geworden ist, so ist 
er dadurch nicht gleichfalls schon als Grundobjekt äquivalirt worden“ (RoELL, 
Oesterr. Eisenbahngesetze 8. 90). 
15 Der Vorgang hat Aehnlichkeit mit dem Erwerb des durch die Bau- 
fluchtlinie zur Strasse abgeschnittenen Geländes; ps LaLLkav, Expropriation 
II n. 1108ff. — Die Bache stellt sich jedoch so glatt im obigen Sinn nur 
in dem seltenen Falle dar, dass ein Weg schlechthin unterdrückt wird. Für 
den Fall, dass Ersatzwege geschaffen werden, kommt es darauf an, inwiefern 
das hiefür gegebene Gelände als Ausgleich anzunehmen ist; meist ist es ja 
umfassender als das zur Bahn gezogene Wegestück. Aber sind diese Wege 
überhaupt als Vermögensstücke zu rechnen? — In der französischen Praxis 
scheint man geneigt, hier Alles einfach als ausgeglichen zu behandeln, ohne 
in eine genaue Berechnung einzugehen (FERAUD-GIRAUD n. 222),
	        
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