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war nach französischem Recht kein Zweifel!6. Es konnte sich
alsdann nur noch um die Frage handeln, welchen Schadensersatz
die Gerichte der Stadt wegen der bisherigen „rechtswidrigen“
Sperrung zusprechen wollten; das wäre ein Schadensersatz wegen
Störung des öffentlichen Verkehrsinteresses — eine ziemlich
chimärische Grösse, für deren Berechnung es in der bisherigen
Praxis Maassstäbe nicht giebt. Man konnte es darauf ankommen
lassen. Es erging also nunmehr alsbald ein Erlass des Reichs-
kanzlers, dahin lautend: Nachdem das Gericht festgestellt hat,
dass seiner Zeit verabsäumt wurde, gemäss dem der Enquöte
unterstellten Projekt die Unterdrückung der beiden Uebergänge
auszusprechen, wird dieses hiermit nachgeholt und die kaiserl.
Generaldirektion ermächtigt, dieselben zu schliessen und geschlossen
zu halten. Das wurde der siegreichen Klägerin mitgetheilt, und
seitdem ruht die Sache.
Dieser Ausgang des Prozesses wirft so bedeutsame Streif-
lichter auf gewisse allgemeine Fragen des öffentlichen Rechts, ins-
besondere des elsass-lothringischen Staatsrechts, dass wir einige
Bemerkungen darüber hier einschalten möchten, bevor wir an
die angekündigte weitere Erörterung unseres Themas gehen,
Es handelte sich natürlich bei der zweiten Revision um die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges, um die Frage, ob das Gericht der Ver-
waltung gegenüber zuständig war, eine Entscheidung zu treffen,
wie sie hier vorlag. Diese Frage wäre geeignet gewesen, im
Kompetenzkonfliktsverfahren zum Austrag gebracht zu
werden. In Elsass-Lothringen ist aber ein solches zur Zeit nicht
vorgesehen; es bleibt also bei dem Satz: die Gerichte entscheiden
über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Bei den Berathungen über
den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes hat man mehrfach
auf Elsass-Lothringen hingewiesen als Beleg dafür, dass es auch
ohne Kompetenzkonfliktshof gehe!”. Der Kompetenzkonflikt ist
16 FERAUD-GIRAUD n. 64.
ı? Hann, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz Bd. I S. 683.