Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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war nach französischem Recht kein Zweifel!6. Es konnte sich 
alsdann nur noch um die Frage handeln, welchen Schadensersatz 
die Gerichte der Stadt wegen der bisherigen „rechtswidrigen“ 
Sperrung zusprechen wollten; das wäre ein Schadensersatz wegen 
Störung des öffentlichen Verkehrsinteresses — eine ziemlich 
chimärische Grösse, für deren Berechnung es in der bisherigen 
Praxis Maassstäbe nicht giebt. Man konnte es darauf ankommen 
lassen. Es erging also nunmehr alsbald ein Erlass des Reichs- 
kanzlers, dahin lautend: Nachdem das Gericht festgestellt hat, 
dass seiner Zeit verabsäumt wurde, gemäss dem der Enquöte 
unterstellten Projekt die Unterdrückung der beiden Uebergänge 
auszusprechen, wird dieses hiermit nachgeholt und die kaiserl. 
Generaldirektion ermächtigt, dieselben zu schliessen und geschlossen 
zu halten. Das wurde der siegreichen Klägerin mitgetheilt, und 
seitdem ruht die Sache. 
Dieser Ausgang des Prozesses wirft so bedeutsame Streif- 
lichter auf gewisse allgemeine Fragen des öffentlichen Rechts, ins- 
besondere des elsass-lothringischen Staatsrechts, dass wir einige 
Bemerkungen darüber hier einschalten möchten, bevor wir an 
die angekündigte weitere Erörterung unseres Themas gehen, 
Es handelte sich natürlich bei der zweiten Revision um die Zu- 
lässigkeit des Rechtsweges, um die Frage, ob das Gericht der Ver- 
waltung gegenüber zuständig war, eine Entscheidung zu treffen, 
wie sie hier vorlag. Diese Frage wäre geeignet gewesen, im 
Kompetenzkonfliktsverfahren zum Austrag gebracht zu 
werden. In Elsass-Lothringen ist aber ein solches zur Zeit nicht 
vorgesehen; es bleibt also bei dem Satz: die Gerichte entscheiden 
über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Bei den Berathungen über 
den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes hat man mehrfach 
auf Elsass-Lothringen hingewiesen als Beleg dafür, dass es auch 
ohne Kompetenzkonfliktshof gehe!”. Der Kompetenzkonflikt ist 
16 FERAUD-GIRAUD n. 64. 
ı? Hann, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz Bd. I S. 683.
	        
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