Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gerichtet, die Bestimmung zu geben, auf die es ankommt? Da 
hätten wir ja gerade die Kontrole, die nicht sein soll, in der 
schönsten Weise. Damit die gerichtliche Zuständigkeit aufhöre, 
muss 'es genügen, dass ein Verwaltungsakt ergangen sei, der 
seinem Inhalt nach die fragliche Bestimmung in rechtsgültiger 
Weise enthalten haben kann; die äussere Erscheinung des Ver- 
waltungsaktes schafft ihm sein bestimmtes Respektsgebiet, andern- 
falls wäre die Zuständigkeitsschranke der Gerichte eitel Schein 
und Heuchelei. 
Im Kolmarer Rechtsstreit war der äusseren Gestalt nach 
der Verwaltungsakt, auf den es ankam, vollkommen gegeben. 
Eine regelrechte Unterdrückung der zwei Wege hätte keine 
andere Form gewählt, um diesem Willen Ausdruck zu leihen als 
die hier vom Minister gewählte: Genehmigung eines Eisenbahn- 
bauplanes, auf welchem die beiden Wege als unterdrückt be- 
zeichnet sind!®. Das Oberlandesgericht spricht ihr die Rechts- 
wirksamkeit ab, indem es feststellt: der entsprechende innere 
Wille habe dem Minister gefehlt. Es ist geradeso, wie wenn 
nach B. G.-B. $ 118 eine „nicht ernstlich gemeinte“ Willens- 
erklärung angenommen würde, oder wie nach kanonischem Recht 
die Sakramentsspendung für unwirksam gilt, wenn sie ohne die 
entsprechende „intentio“ geschah. Man könnte kein deutlicheres 
Beispiel finden von dem Verfahren, welches nach dem vorhin 
Ausgeführten den einfachen, überall angenommenen Grundtypus 
12 Es wird’immer nur verlangt eine „autorisation ... . devant resulter 
de l’approbation des plans et projets*: FERAUD-GIRAUD n. 20; Staatsraths- 
entsch. vom 20. März »1874 (Journ. du Pal. XVI p. 308); 14. Dez. 1877 
(Journ. du Pal. XVII p. 198). Auch nach preussischem Recht ist das nicht 
anders. Wenn die Gerichte immer erst noch zu prüfen hätten, ob der 
Minister sich alle Einzelheiten des Planes gehörig zu Bewusstsein gebracht 
hätte, wo kämen wir hin! — Im vorliegenden Fall war den Gerichten die 
richtige Auffassung vielleicht dadurch erschwert, dass sie an einen förmlichen 
rechtsverändernden Akt dachten, anstatt an eine blosse Ermächtigung zu that- 
sächlichem Vorgehen, wie sie unserem Rechtsinstitut entspricht.
	        
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