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gerichtet, die Bestimmung zu geben, auf die es ankommt? Da
hätten wir ja gerade die Kontrole, die nicht sein soll, in der
schönsten Weise. Damit die gerichtliche Zuständigkeit aufhöre,
muss 'es genügen, dass ein Verwaltungsakt ergangen sei, der
seinem Inhalt nach die fragliche Bestimmung in rechtsgültiger
Weise enthalten haben kann; die äussere Erscheinung des Ver-
waltungsaktes schafft ihm sein bestimmtes Respektsgebiet, andern-
falls wäre die Zuständigkeitsschranke der Gerichte eitel Schein
und Heuchelei.
Im Kolmarer Rechtsstreit war der äusseren Gestalt nach
der Verwaltungsakt, auf den es ankam, vollkommen gegeben.
Eine regelrechte Unterdrückung der zwei Wege hätte keine
andere Form gewählt, um diesem Willen Ausdruck zu leihen als
die hier vom Minister gewählte: Genehmigung eines Eisenbahn-
bauplanes, auf welchem die beiden Wege als unterdrückt be-
zeichnet sind!®. Das Oberlandesgericht spricht ihr die Rechts-
wirksamkeit ab, indem es feststellt: der entsprechende innere
Wille habe dem Minister gefehlt. Es ist geradeso, wie wenn
nach B. G.-B. $ 118 eine „nicht ernstlich gemeinte“ Willens-
erklärung angenommen würde, oder wie nach kanonischem Recht
die Sakramentsspendung für unwirksam gilt, wenn sie ohne die
entsprechende „intentio“ geschah. Man könnte kein deutlicheres
Beispiel finden von dem Verfahren, welches nach dem vorhin
Ausgeführten den einfachen, überall angenommenen Grundtypus
12 Es wird’immer nur verlangt eine „autorisation ... . devant resulter
de l’approbation des plans et projets*: FERAUD-GIRAUD n. 20; Staatsraths-
entsch. vom 20. März »1874 (Journ. du Pal. XVI p. 308); 14. Dez. 1877
(Journ. du Pal. XVII p. 198). Auch nach preussischem Recht ist das nicht
anders. Wenn die Gerichte immer erst noch zu prüfen hätten, ob der
Minister sich alle Einzelheiten des Planes gehörig zu Bewusstsein gebracht
hätte, wo kämen wir hin! — Im vorliegenden Fall war den Gerichten die
richtige Auffassung vielleicht dadurch erschwert, dass sie an einen förmlichen
rechtsverändernden Akt dachten, anstatt an eine blosse Ermächtigung zu that-
sächlichem Vorgehen, wie sie unserem Rechtsinstitut entspricht.