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hier den „Reichsfiskus* als den Unternehmer bezeichnen will,
jenen „gewöhnlichen Privatmann“ der älteren Staatsrechtslehre 2,
Die Reichseisenbahnen sind in Elsass-Lothringen schlechthin
Staatseisenbahnen: die Reichsgewalt selbst erscheint in ihnen, um
öffentliche Verwaltung zu führen. Wenn das Reich diese Linien
nicht dem Lande überlässt, sondern das Unternehmen, sammt
den allmählich hinzugefügten Erweiterungen selber führt, so be-
deutet es, dass es selbst der Staat sein will für diese Staats-
eisenbahnen. Dem Reich gebühren demgemäss alle Zuständig-
keiten, welche der französische Staat für die Leitung und Be-
sorgung seiner Staatseisenbahnen entfaltet und geordnet hatte:
nicht bloss die mehr technischen Geschäfte der durch Dekret
vom 14. Nov. 1853 im Ministerium der öffentlichen Arbeiten
gebildeten „Direction generale des chemins de fer“, sondern die
zugehörigen Geschäfte dieses Ministers selbst. Entspricht jener
die Kaiserl. General- Direktion der Reichseisenbahnen zu Strass-
burg, so diesem der Reichskanzler.
Die Reichsbehörden stehen dabei wieder der Landesverwal-
tung gegenüber in selbständiger Vertretung des entsprechenden
Stückes öffentlicher Gewalt, wie es bei der französischen Ostbahn-
gesellschaft nicht der Fall war.
Das Reich hat den Bahnkörper unmittelbar in seinem öffent-
lichen Eigenthum; der Privateisenbahngesellschaft stand solches
nicht zu®®.
Das Reich lässt die Bahnpolizei durch seine Beamten aus-
üben eignen Namens, und zum äusseren Zeichen dafür lässt es
die durch Betriebsordnung $ 68 vorgeschriebene Vereidigung
82 Nach Lasann, Staatsrecht Bd. II S. 804 betreibt der Reichsfiskus
die Reichseisenbahnen und ebenso die Wilhelm-Luxemburg-Bahn. Für die
letztere ist er aber Privatunternehmer wie seine Vorgängerin, die ranzösi-
sche Ostbahn, und steht als solcher unter der luxemburgischen Staatsgewalt.
Für die Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen liegt die Sache ganz anders.
83 Aucoc, Droit adm. III n. 1443, 1444.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4. 36