Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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nalist (im richtigen Sinne?) anerkannt. Aber diese spezielle Frage 
hat gar nicht die Alles überragende Bedeutung, die ihr von KAun 
und einigen jüngeren Schriftstellern beigelegt wird®®. Es ist 
doch bei nüchterner Betrachtung nur eine Einzelfrage, und wer die 
Rückverweisung annimmt, untergräbt damit weder das ganze 
internationale Privatrecht, noch greift er, wie freilich gesagt worden 
ist, die Souveränetät des eigenen Staates an. Auf Einzelfragen 
soll aber hier nicht eingegangen werden. Die Frage, ob das 
internationale Privatrecht prinzipiell nur Privatrecht sei, lässt 
mich übrigens kalt; sofern anerkannt wird, dass bei der An- 
wendung oder Nichtanwendung eines privatrechtlichen Grund- 
satzes doch auch möglicher Weise einige völkerrechtliche Rück- 
sichten genommen werden müssen, dass man bedenken muss, dass 
es auch andere Staaten giebt, die einer unbilligen Anwendung 
lediglich unserer Rechtsordnung, die uns wenig nützt, mit gleicher 
Waffe entgegentreten können, dass man aber auch aus der Juris- 
prudenz von Staaten mit verwandtem Rechtssysteme Vieles für das 
internationale Privatrecht lernen kann; sofern anerkannt wird, dass 
die vergleichende Rechtswissenschaft, die wirkliche Kenntniss des 
Geistes und Sinnes der Rechte anderer Kulturvölker eine der 
wichtigsten Vorbedingungen für die Fortbildung des internatio- 
nalen Privatrechts ist, dass die realen Zwecke und Konsequenzen 
der gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen sind, dass aber 
andererseits ein internationales Privatrecht, gestützt nur auf die 
einheimische Gesetzgebung und Rechtsübung, traurig verkümmern 
wird und um so mehr verkümmern wird, je mehr es sich beschränkt 
auf blosse Wortinterpretation, auf Erfindung künstlicher Kate- 
gorien, mit anderen Worten, je mehr es zur Scholastik wird. 
Kann hat der jetzt vorliegenden Arbeit schon, wie bemerkt, 
einige andere Aufsätze über das internationale Privatrecht voran- 
geschickt. Nach dem Inhalt des ersten dieser Aufsätze müsste 
3 Man vergleiche dagegen die Bemerkungen von WESTLAKE, BRUSA und 
Hagerup in den Verhandlungen des Instituts, Annuaire Bd. XVII S. 217, 227 £.
	        
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