Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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durch seine Eisenbahnbehörden vollziehen: bei Privateisenbahnen 
wäre es eine von der Landesverwaltung entlehnte Gewalt, die 
erst durch Vereidigung von einer Landesbehörde den Beamten 
verliehen würde ®%. 
Die Genehmigung der Eisenbahnbaupläne, mit welcher sich 
nach dem oben Ausgeführten das Wegeveränderungsrecht verbindet, 
würde für Privateisenbahnen und Landeseisenbahnen der Minister 
für Elsass- Lothringen, d. h. der Kaiserl. Statthalter, auszu- 
sprechen haben. Für die Reichseisenbahnen tritt an seine Stelle 
der Reichskanzler. 
Die Einleitung des Zwangsenteignungsverfahrens geschieht 
auf Grund eines Dekretes des Staatsoberhauptes, durch welches 
das geplante Unternehmen als „im öffentlichen Nutzen liegend“ 
erklärt wird. Soll das für die Reichseisenbahnen geschehen, so 
erlässt der Kaiser das Dekret im Namen des Reichs, aber nicht 
mit dem Zusatz „für Elsass-Lothringen“, sondern schlechthin, 
und die Gegenzeichnung wird nicht durch den Kaiserl. Statt- 
halter, sondern durch den Reichskanzler geleistet °®. 
3 Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II S.216. Die Bahnpolizeibeamten für 
die lJuxemburgischen Strecken werden thatsächlich von den luxemburgischen 
Behörden vereidigt. — Gewisse Strecken auf Reichslandgebiet werden von 
der pfälzischen Bahn betrieben. Wegen der Vereidigung der zugehörigen 
Bahnpolizeibeamten sind Zweifel entstanden. Sicher ist, dass die Vereidigung 
der pfälzischen Bahnbehörde nicht zusteht. Die Reichseisenbahnverwaltung 
könnte nur zuständig sein, wenn man ihr eine allgemeine „Eisenbahnhoheit“ 
im Reichsland zusprechen dürfte. Eine solche ist aber nicht begründet. 
Das Reich hat nur sein, stets sich erweiterndes Netz von Eisenbahnen im 
Reichsland und für diese ist es der Staat. Oeflentliche Eisenbahnen des 
Landes wären daneben nicht ausgeschlossen. Alle anderen Eisenbahnunter- 
nehmer im Land, ausser dem Reich selbst, stehen unter der „Staatsgewalt 
in Elsass-Lothringen“. Diese also hat zu vereidigen. 
#5 Vgl, Elsass-lothr. G.-Bl. 1886 n. 16. Es handelt sich hier nicht um 
Anwendung des Art. 41 R.-V., sondern um das ordentliche Enteignungs- 
verfahren. Der Enteignungsausspruch geschieht durch die gewöhnlichen 
Landesbehörden, nur die Anerkennung des Enteignungsfalles wird zur Reichs- 
eisenbahnverwaltung gerechnet. — Auffallender Weise, werden die Ent-
	        
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