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durch seine Eisenbahnbehörden vollziehen: bei Privateisenbahnen
wäre es eine von der Landesverwaltung entlehnte Gewalt, die
erst durch Vereidigung von einer Landesbehörde den Beamten
verliehen würde ®%.
Die Genehmigung der Eisenbahnbaupläne, mit welcher sich
nach dem oben Ausgeführten das Wegeveränderungsrecht verbindet,
würde für Privateisenbahnen und Landeseisenbahnen der Minister
für Elsass- Lothringen, d. h. der Kaiserl. Statthalter, auszu-
sprechen haben. Für die Reichseisenbahnen tritt an seine Stelle
der Reichskanzler.
Die Einleitung des Zwangsenteignungsverfahrens geschieht
auf Grund eines Dekretes des Staatsoberhauptes, durch welches
das geplante Unternehmen als „im öffentlichen Nutzen liegend“
erklärt wird. Soll das für die Reichseisenbahnen geschehen, so
erlässt der Kaiser das Dekret im Namen des Reichs, aber nicht
mit dem Zusatz „für Elsass-Lothringen“, sondern schlechthin,
und die Gegenzeichnung wird nicht durch den Kaiserl. Statt-
halter, sondern durch den Reichskanzler geleistet °®.
3 Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II S.216. Die Bahnpolizeibeamten für
die lJuxemburgischen Strecken werden thatsächlich von den luxemburgischen
Behörden vereidigt. — Gewisse Strecken auf Reichslandgebiet werden von
der pfälzischen Bahn betrieben. Wegen der Vereidigung der zugehörigen
Bahnpolizeibeamten sind Zweifel entstanden. Sicher ist, dass die Vereidigung
der pfälzischen Bahnbehörde nicht zusteht. Die Reichseisenbahnverwaltung
könnte nur zuständig sein, wenn man ihr eine allgemeine „Eisenbahnhoheit“
im Reichsland zusprechen dürfte. Eine solche ist aber nicht begründet.
Das Reich hat nur sein, stets sich erweiterndes Netz von Eisenbahnen im
Reichsland und für diese ist es der Staat. Oeflentliche Eisenbahnen des
Landes wären daneben nicht ausgeschlossen. Alle anderen Eisenbahnunter-
nehmer im Land, ausser dem Reich selbst, stehen unter der „Staatsgewalt
in Elsass-Lothringen“. Diese also hat zu vereidigen.
#5 Vgl, Elsass-lothr. G.-Bl. 1886 n. 16. Es handelt sich hier nicht um
Anwendung des Art. 41 R.-V., sondern um das ordentliche Enteignungs-
verfahren. Der Enteignungsausspruch geschieht durch die gewöhnlichen
Landesbehörden, nur die Anerkennung des Enteignungsfalles wird zur Reichs-
eisenbahnverwaltung gerechnet. — Auffallender Weise, werden die Ent-