Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Das Reich hat auf diese Weise in Elsass-Lothringen ein 
viel reicheres Gebiet eigener Verwaltung wie anderwärts. Deutlich 
geschieden von den einzelnen Zweigen der Landesverwaltung 
wird diese Verwaltung überall unter dem beherrschenden Ge- 
danken des Reichsinteresses geführt. Je tiefer sie eingreift in 
das ganze öffentliche Leben des Landes, desto leichter wird hier 
eine gewisse Spannung empfunden. Das sind politische, nicht 
juristische Gesichtspunkte, die da in Betracht kommen; aber sie 
sind für den Juristen immer beachtenswerth, weil sie zur Er- 
klärung dienen für besondere Erscheinungen auf dem Gebiete 
der Rechtshandhabung und für Bestrebungen auf Rechtsänderung. 
Um nur ein Beispiel zu erwähnen: das von uns hier behandelte 
Wegeveränderungsrecht der Eisenbahn wird von Reichswegen 
ausgeübt. Dem Ursprung nach wollte unser Institut einen Aus- 
gleich schaffen zwischen den verschiedenen Öffentlichen Wege- 
interessen. Die oberste Spitze der Staatsverwaltung schien 
geeignet, die Vermittlung zu geben. Sie sollte es auch sein, die 
der Eisenbahn gegenüber die örtlichen Verkehrsinteressen zur 
Geltung brachte, indem sie nachträglich Neuschaffung oder Ver- 
besserung von Eisenbahnübergängen anordnete. Jetzt ist es 
eine dem Lande ferner stehende Gewalt, die diese besondere 
Sparte ihm gegenüber vertritt, in erster Linie anderen Inter- 
essen, den Reichsinteressen dienend. Was sie bewilligt, erscheint 
weniger als ein Ausgleich vom umfassenden höheren Gesichts- 
punkte aus; es ist ein Zugeständniss, eine Rücksichtnahme, die 
gewährt wird, soweit es mit den in erster Linie maassgebenden 
Interessen des Reichs, ünd diese sind in diesem Punkte that- 
sächlich vorwiegend Finanzinteressen, sich vereinbaren lässt. Dass 
eignungen für die Reichsmilitärverwaltung anders behandelt: die Anerkennung 
des Enteignungsfalles gilt hier als Landesverwaltungssache; der Kaiserl. 
Statthalter vollzieht die Gegenzeichnung (vgl. Elsass-lothr. G.-Bl. 1887 n. 6). 
Dieser Verwaltungszweig erstreckt sich eben auch in eigentliche Gliedstaaten 
und das Verhältniss ordnete sich in E.-L. unwillkürlich nach diesem Vorbilde. 
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