Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Das hat ja kein Bedenken bei dem geringen Umfang der 
eigenen Reichsverwaltung, die ausserhalb Eisass - Lothringens 
besteht. Das hatte auch in Elsass-Lothringen vielleicht weniger 
Bedenken, so lange der Gegensatz zwischen Landesbehörden und 
Reichsbehörden noch nicht scharf ausgeprägt war. Je mehr sich 
die Dinge entwickeln, desto nothwendiger wird es werden, im 
Interesse der guten Ordnung hier von Reichswegen Vorkehrung 
zu treffen: entweder das Reich giebt diese vorgeschobenen 
Stellungen auf oder es sichert seinen Behörden dort die ihnen 
zukommende Selbständigkeit in den bekannten, durch so viele 
Erfahrungen bewährten Formen.
	        
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