Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Ill. 
Die Reichsverfassung bestimmt in Art. 22 Abs. 1: 
„Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich“ ®, 
und in Art. 27: 
„Der Reichstag ..... regelt seinen Geschäftsgang ... 
durch eine Geschäftsordnung.“ 
Diese letztere nun stellt in 8 36 der Redaktion vom 10. Febr. 
1876 folgende Norm auf: 
„Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich. Der 
Reichstag tritt auf den Antrag seines Präsidenten oder von 
zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in 
welcher dann zunächst über den Antrag auf Ausschluss der 
Oeffentlichkeit zu beschliessen ist.“ 
Die Bestimmung der Geschäftsordnung nimmt also in ihrem 
ersten Satze den Abs. 1 des Artikels der Reichsverfassung mit 
einer sachlich unerheblichen Aenderung („Sitzungen statt „Ver- 
handlungen“) auf, schränkt aber denselben und damit die Vor- 
schrift der Verfassung für den Fall der Erfüllung gewisser Vor- 
aussetzungen wesentlich ein, verkehrt denselben geradezu in sein 
Gegentheil.e. Der so entstehende Konflikt zwischen den Be- 
® Ein Grundsatz, welcher in den Verfassungen und Gesetzen der kon- 
stitutionellen Staaten die Regel bildet, wenn auch nicht in so uneingeschränkter 
Weise wie hier. Vgl. z. B. preuss. Verf. Art. 79: „Die Sitzungen beider 
Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten 
oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher 
dann zunächst über diesen Antrag zu beschliessen ist“, welchen die Ge- 
schäftsordnung des Reichstages — nicht aber die Reichsverfassung — fast 
wörtlich übernommen hat ($ 36). Hierüber siehe das im Text Folgende. — 
Bezüglich der übrigen deutschen Bundesstaaten vgl. Sroerk, Handbuch der 
deutschen Verfassungen, insbesondere S. 100 (Bayern), 133, 149 (Sachsen), 
194 (Württemberg), 224 (Baden), 252, 270 (Hessen), 279 (Sachsen-W eimar- 
Eisenach), 317 (Oldenburg), 384 (Sachsen-Meiningen), 451 (Coburg und 
Gotha), 480 (Schwarzburg-Rudolstadt), 490 (Schwarzburg-Sondershausen), 
501 (Waldeck), 529 (Reuss älterer Linie), 543 (Reuss jüngerer Linie), 553 
(Schaumburg-Lippe), 566 (Lippe), 580 (Lübeck), 598 (Bremen), 615 (Hamburg).
	        
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