Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

man allerdings die Fortbildung des internationalen Privatrechts 
als sehr problematisch für absehbare Zeit ansehen. Es war ja 
reine Illusion, wenn ich in Uebereinstimmung mit SAvIGNY, WELT- 
LAKE und Anderen eine harmonische Entscheidung über die Mehr- 
zahl der Fragen des internationalen Privatrechts jetzt schon für 
möglich erachtet, die eigentlichen Konflikts- oder Kollisionsfälle 
als eine Minderzahl angesehen hatte; es erschien da gleichsam 
ein Wald von Kollisionsfällen und meistens blieb grundsätzlich 
richtig nur die strenge Entscheidung nach der Lex fori. Die neueste 
Arbeit wird dem unbefangenen Leser einen ganz anderen Gesammt- 
eindruck machen. Wenn wir, um irgend haltbare Resultate zu 
erhalten, warten müssten, bis eine Uebereinstimmung der ver- 
schiedenen Gesetzgebungen über die Grundbegriffe und über die 
Voraussetzungen des internationalen Privatrechts (z. B. Domizil 
und Staatsangehörigkeit) in allen Einzelheiten und Konsequenzen 
erreicht wäre — so schien es doch nach dem ersten Aufsatze, 
in welchem insbesondere meine Arbeiten zur Zielscheibe für eine 
intensiv-sarkastische Kritik genommen wurden — so könnten wir 
in der That noch lange Zeit warten, die Grundlagen eines inter- 
nationalen Privatrechts zu legen, welches eben mehr gewesen 
wäre, als blosse Interpretation eines einzelnen Gesetzbuchs, und 
wie hätte das einzelne Gesetzbuch auch zu irgend brauchbaren 
Sätzen gelangen sollen — vielleicht durch blinden Zufall, oder 
weil doch gesetzliche Bestimmungen in Ermangelung einer Theorie 
gemacht werden mussten, vielleicht kraft glänzender Bewährung 
des alten Satzes: „Wem Gott ein Amt giebt, dem giebt er auch 
Verstand“? Sollte vielleicht Kann jetzt zu der Erkenntniss ge- 
kommen sein, dass die Methode der Naturwissenschaften auch in 
der Jurisprudenz nicht so ganz zu verwerfen ist, die Methode 
auch mit annähernden Wahrheiten?” zu operiren und die Fehler 
nachher zu eliminiren hat? 
97 2.B. den Begriff des Domizils, der beweglichen Sache als in den 
verschiedenen Gesetzen übereinstimmend anzusehen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.