Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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im Plenum im technischen Sinne, d. h. vor der Oeffentlichkeit. 
Freilich braucht hier — etwa einer getroffenen Vereinbarung 
gemäss?! — in der eröffneten Diskussion das Wort nicht erbeten 
zu werden, und kann desshalb dieselbe sofort wieder geschlossen 
werden°?, sodass sinnfällig nur die Abstimmung, rechtlich aber 
auch die Berathung öffentlich ist. 
Jedenfalls involvirt eine in geheimer Berathung und Ab- 
stimmung erfolgte Ablehnung eines Gesetzesparagraphen, An- 
trages u. dgl. ebenso einen Beschluss, wie die Annahme. Die 
Konsequenzen sind also für beide Möglichkeiten gleich. 
Im Falle, dass eine Wiederholung der Beschlussfassung in 
formell gesetzmässiger — d. h. öffentlicher — Form nicht erfolgt, 
ergiebt sich folgende Sachlage: Entweder 1. in der öffentlichen ®? 
Gesammtabstimmung wird das Gesetz in toto abgelehnt; hier 
theilt ohne Weiteres die in Frage kommende Bestimmung das 
Schicksal des ganzen Entwurfs. Oder 2. in der öffentlichen 
Gesammtabstimmung wird das ganze Gesetz angenommen; hier 
lässt das verfassungswidrige Verfahren drei Möglichkeiten offen ®®: 
a) Gültigkeit des ganzen Gesetzes einschliesslich der Bestimmung, 
welche nichtöffentlich erledigt wurde. Diese Eventualität ist 
meines Erachtens zu verneinen, und zwar desshalb, weil — selbst 
angenommen, die Gesammtabstimmung schliesse die partielle 
Abstimmung als das minus in sich — über den in Betracht 
kommenden Theil nicht auf verfassungsmässigem Wege verhandelt 
worden ist, sodann aber auch — per argumentum & contrario — 
31 Eine solche bindet aber nur den, der sich ihr unterwerfen will. 
82 Artikel „Die Oeffentlichkeit der Reichstagsverhandlungen“. „Vossische 
Zeitung“ vom 21. März 1900 (No. 135). 
83 Erfolgt auch diese geheim, so gelten nur die obigen Regeln, 
während die im Text folgenden nicht in Betracht kommen. 
8: Das Folgende bezieht sich nur auf den Gesetzentwurf, wie er sich 
in den Reichstagsverhandlungen endlich gestaltet hat und demnächst an den 
Bundesrath gelangt, nicht auf ein ordnungsmässig ausgefertigtes und ver- 
kündigtes Gesetz in engerem Sinne. 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4. 37
	        
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