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aus dem Grunde, weil hiermit die Möglichkeit zugelassen wäre,
jedes Gesetz geheim zu berathen, über jeden Theil geheim zu
beschliessen und dann durch eine öffentliche Gesammtabstimmung
das ganze Gesetz zu einem im Plenum des Reichstages ordnungs-
mässig zu Stande gekommenen zu machen — eine dann unab-
weisbare Konsequenz, die doch gewiss nicht gezogen werden
soll. b) Gültigkeit des ganzen Gesetzes mit Ausnahme der
geheim erledigten Bestimmung. Diese Annahme ist die zutreffende.
Denn die Gesammtabstimmung enthält eine Bestätigung der
Vorlage in der Gestalt, welche sie vorher in der verfassungs-
mässigen Einzelberathung und Einzelbeschlussfassung gewonnen
hat. Der Passus, über welchen nichtöffentlich verhandelt wurde,
steht rechtlich in der Luft und kann daher an den Wirkungen
der Gesammtabstimmung, wie sie hier verstanden wird, nicht
theilnehmen. c) Nichtigkeit des ganzen Gesetzes®®. Diese Kon-
sequenz muss aus den unter b angegebenen Gründen zurück-
gewiesen werden; die verfassungswidrig erledigte Bestimmung
wird eben von der Gesammtabstimmung nicht getroffen. Man
müsste denn sagen, das Gesetz sei, so lange ein Theil nicht ver-
fassungsmässig erledigt sei, überhaupt noch in der Schwebe; eine
solche Ansicht widerspräche aber den thatsächlichen Verhältnissen.
Eine analoge Anwendung der civilrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere der des & 139 B. G.-B.
„Ist ein Theil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist das
ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass
es auch ohne den nichtigen Theil vorgenommen sein würde“
dürfte nicht als zulässig erscheinen. Zwar ist ein Reichstags-
beschluss die Willenserklärung einer korporativen Persönlichkeit,
das Erklärte solle demnächst Recht sein. Aber in dieser Aeusse-
rung liegt einmal kein Rechtsgeschäft — wenigstens keines im
88 So MÜLLER a. a. O. S. 12ff,, jedoch lediglich auf Grund von Er-
wägungen, die auf dem Gebiet praktischer Gesetzgebungspolitik liegen.