Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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im technischen Sinne —, und weiter ist staatsrechtlich nicht die 
Möglichkeit gegeben, dass der Reichstag eine Erklärung abgäbe, 
aus der (wie im Oivilprozess) sich erkennen liesse, ob der Reichstag 
den Entwurf auch ohne den nichtigen Theil als von ihm beschlossen 
gelten lassen wolle oder nicht. 
Ebensowenig würde zu einem brauchbaren Resultat die Be- 
stimmung des $ 141 Abs. 1 B. G.-B. führen, welche lautet: 
„Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher 
es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als 
erneute Vornahme zu betrachten.“ 
Denn auch zu einer solchen Bestätigung ist staatsrechtlich keine 
Möglichkeit gegeben, es sei denn, dass der Reichstag bei der 
erneuten Verhandlung über die betreffende Bestimmung erneut 
öffentlich beriethe und beschlösse und diesen Beschluss in der 
erneuten Gesammtabstimmung sanktionirte; in der Gesammt- 
abstimmung als solcher aber kann eine wirksam machende Be- 
stätigung des nichtigen Beschlusses nicht liegen, da sie an sich 
als erneute Vornahme einer nichtigen Willenserklärung zu be- 
urtheilen wäre, es also bei der Nichtigkeit des ersten Beschlusses 
verbliebe. 
Dass die Verfassung an die Verletzung des Art. 22 Abs. 1 
R.-V. nicht ausdrücklich die Folge der Nichtigkeit knüpft, kann 
das Resultat dieser Untersuchung nicht beeinflussen°?®; einer 
solchen Sanktion bedarf die genannte Verfassungsbestimmung 
nicht, vielmehr ist hier die Nichtigkeit eine sich aus allgemeinen 
Rechtsgrundsätzen ergebende Konsequenz”. Oder sollte ein 
mit relativer Stimmenmehrheit gefasster Reichstagsbeschluss dess- 
halb gültig sein, weil die Verfassung der Norm des Art. 28: 
„der Reichstag beschliesst nach absoluter Stimmenmehrheit“ 
nicht noch die Klausel hinzufügt: „Anders zu Stande gekommene 
Beschlüsse sind nichtig“?! 
38 A. M. v. Rönne a. a. O. Bd. I S. 282. 
837 MÜLLER a. a. O. 8. 12. 
37*
	        
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