Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Was endlich die strafrechtliche Seite der vorliegenden Frage 
anbetrifft, so sind meines Erachtens wahrheitsgetreue Berichte 
über Verhandlungen in den geheimen Plenarsitzungen des Reichs- 
tages des Privilegs des Art. 22 Abs. 2 a.a. 0. nicht theilhaftig. 
Es wäre eine schlimme Inkonsequenz, auf der einen Seite zu 
sagen: (Geheime Plenarsitzungen des Reichstages sind staats- 
rechtlich als nicht vorhanden, die in ihnen gefassten Beschlüsse 
daher als nichtig zu behandeln; auf der anderen Seite aber: 
Da die Abhaltung geheimer Reichstagssitzungen zu Unrecht 
erfolgt, insbesondere die Ausschliessung der Oeffentlichkeit eine 
Rechtsverletzung ist, sind die hinter geschlossenen Thüren ab- 
gehaltenen Verhandlungen im Rechtssinne dennoch öffentlich und 
demgemäss auf Grund der verfassungsrechtlichen Bestimmung 
wahrheitsgetreue Berichte über dieselben als über öffentliche von 
jeder Verantwortlichkeit frei®®. — Es müssen vielmehr zugleich 
mit den staatsrechtlichen auch die strafrechtlichen Folgen der 
Nichtöffentlichkeit abgeleitet werden, denn beide fliessen aus 
derselben Quelle. 
V, 
Auch ohne dass man die Frage des richterlichen Prüfungs- 
rechts berührt, lässt sich an zahlreichen Beispielen die Trag- 
weite einer Verletzung des Art. 22 Abs. 1 R.-V. zeigen. Es 
sei nur darauf hingewiesen, dass der Bundesrath berechtigt und 
verpflichtet ist, die Beschlussfassung über einen vom Reichstage 
in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss, da die Voraus- 
setzung des Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 — ein verfassungsmässig 
zu Stande gekommener Reichstagsbeschluss — nicht erfüllt ist, 
ohne Weiteres abzulehnen. Ebenso steht es dem Kaiser zu, die 
Ausfertigung und Verkündigung eines derartigen Beschlusses, 
nachdem er durch eine event. erfolgte Zustimmung des Bundes- 
rathes zum Gesetz erhoben worden ist, von Rechts wegen zu 
8 Unrichtig Artikel „Geheime Reichstagssitzungen“ a. a. O.
	        
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