Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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verweigern; denn er ist berufen, die Verfassungsmässigkeit der 
Entstehung eines Gesetzes zu prüfen und sich auf Grund dieser 
Prüfung zu entscheiden, ob er von dem ihm durch Art. 17 R.-V. 
gewährten Recht pflichtmässig Gebrauch machen darf. 
Zum praktischen Austrag wird die Frage nach der Zulässig- 
keit und Bedeutung geheimer Plenarverhandlungen des deutschen 
Reichstages, nachdem der Gesetzentwurf anlässlich und innerhalb 
dessen über einen Antrag geheim berathen und beschlossen wurde, 
unerledigt geblieben ist und bleiben wird®®, derzeit nicht gelangen. 
Immerhin dürfte es sich auch für die Zukunft aus Rechtsgründen 
und im Interesse der Aufrechterhaltung ordnungsmässiger Ver- 
hältnisse auf dem Gebiete der staatlichen Gesetzgebung empfehlen, 
die nichtige Bestimmung des $ 36 Satz 2 Gesch.-O. auch als 
solche zu behandeln und nicht einen Verhandlungsmodus zur 
Anwendung zu bringen, der mit dem Verfassungsrecht in unlös- 
barem Widerspruch steht. 
8 Vgl. auch Stenogr. Ber. des Reichstages. Sitzung vom 22. Mai 1900 
S. 5691ff.
	        
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