Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 570 — 
Pflicht der Staaten dem Weltverkehr gegenüber finden, Ist dem 
so, so hat man das Völkerrecht gar nicht mehr nöthig, 
um das internationale Privatrecht zu begründen, und man kann 
unmittelbar aus der Stellung eines jeden — meinetwegen civili- 
sirten — Staates dem Weltverkehr der Privatpersonen gegenüber 
die Konsequenz ziehen, dass jeder Staat die Pflicht hat, wie 
voN Bar sagt „den friedlichen Verkehr der Privatpersonen 
zu schützen“ oder, wie ich es ausgedrückt habe, die Rechts- 
ansprüche der allgemein-menschlichen Gesellschaft zu befriedigen. 
Noch eine zweite Stelle giebt meiner Argumentation einen 
festen Boden. 
In den beiden Auflagen seines Werkes rechnet von BAR zu 
dem internationalen Privatrecht den Grundsatz der gleichen 
Rechtsfähigkeit der Staatsangehörigen und Fremden, d. i. aller 
Menschen. Dafür ist aber gewiss die Begriffsbestimmung, die 
dem internationalen Privatrecht nur Kompetenzbestimmungen für 
Gesetze zuweist, zu eng. Noch merkwürdiger ist dabei die Be- 
gründung von Bar’s. In der ersten Auflage giebt es kaum eine 
Begründung, von BAR sagt nur: „Das neuere internationale 
Recht stellt den Grundsatz auf...“ (8. 64). In der zweiten 
Auflage heisst es aber (Bd. I S. 286): 
„Die Rechtsungleichheit der Fremden, ihre Be- 
nachtheiligung gegenüber den Einheimischen, ist ein 
Element der Unsicherheit des Verkehrs, ein Hinder- 
niss der Benützung der Arbeitskräfte und des Kapitals 
der Fremden und schliesslich ein Nachtheil für das 
gesammte Menschengeschlecht, da nur Freiheit der 
Bewegung und Sicherheit des Verkehrs die bestmög- 
liche Ausnützung des Erdballes gestatten.“ 
Dies Alles nenne ich Rechtsansprüche einer (esellschaft, 
welche das gesammte Menschengeschlecht umfasst, und so haben 
von Bar und ich wirklich gemeinschaftliche Grundgedanken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.