Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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einer Gesellschaft ist, die im Mutterland ihren Sitz hat und in 
einer Kolonie Geschäfte treibt. Auch können Mutterland und 
Kolonien dasselbe Recht haben für die Eintragung der Kauf- 
fahrteischiffe in’s Schiffsregister, und doch können Vorschriften 
nöthig sein, um die Wirkung zu bestimmen, welche eine Ein- 
tragung, die im Mutterland geschehen, in den Kolonien haben 
muss, und umgekehrt, oder um die verschiedenen Registerinstanzen 
nach den überlokalen Verkehrsbedürfnissen zu koordiniren. Die 
Kraftloserklärung, Amortisirung etc. von Inhaberpapieren, das 
materielle Prozessrecht, das Konkursrecht, insbesondere die Be- 
kanntmachung der Eröffnung des Verfahrens und die Anfechtung 
gewisser Bechtshandlungen, ja selbst die verschiedenen Rechts- 
institute des Familienrechts können Fragen hervorrufen, welche 
auch bei materiell gleichlautenden Gesetzen vorkommen können. 
Dass ein Theil dieser Fragen das öffentliche Recht berührt, ist 
nicht erheblich, dasselbe findet statt im rein nationalen Verkehr, 
besonders innerhalb des Prozessrechts. 
Eine letzte hier zu erwähnende Konsequenz betrifft das Ver- 
hältniss zwischen dem internationalen Privatrecht und dem Völker- 
recht. Das internationale Privatrecht, das Recht des friedlichen 
Verkehrs der Privatpersonen in dem weiten Gesellschaftskreis der 
Menschheit, ist kein Theil des Völkerrechts, sondern eine selb- 
ständige Wissenschaft. Nur kann man sagen, dass das inter- 
nationale Privatrecht und das Völkerrecht des Friedens (eigent- 
lich das internationale Staats- und Verwaltungsrecht) Theile sind 
eines höheren internationalen Rechts, und dieses höhere inter- 
nationale Recht ist dann das Recht der allgemein-menschlichen 
Gesellschaft. So wird das internationale Privatrecht das Privat- 
recht dieser Gesellschaft, das Völkerrecht des Friedens ihr öffent- 
liches Recht. Das Verhältniss zwischen internationalem Privat- 
recht und Völkerrecht entspricht genau dem Verhältniss zwischen 
Privatrecht und öffentlichem Recht in der nationalen Rechts- 
ordnung, alle Eigenthümlichkeiten dieses Verhältnisses, die im
	        
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