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Diese Verschiedenheit in der Lage des einzelnen Staates
und der Staatengesammtheit hat mir Veranlassung gegeben, eine
Spaltung der Methode des internationalen Privatrechts zu em-
pfehlen. Den Zweig der Methode, welcher die Aufgabe des
internationalen Privatrechts vom Standpunkt des Gesetzgebers
und Richters eines einzelnen Staates betrachtet, nannte ich die
individuelle oder besondere Methode; den andern Zweig, welcher
das Problem durch Ordnungen der Staatengesammtheit lösen
will, bezeichnete ich als universelle oder allgemeine Methode.
Mir scheint, dass diese Spaltung logisch folgt, wenn nicht aus
den Prinzipien, welche von Bar in seinem Werke aufgestellt hat,
so doch wenigstens aus den Konsequenzen dieser Prinzipien und
jedenfalls aus einer genaueren Betrachtung der wirklich anwend-
baren Mittel, welche das internationale Privatrecht, seinem Wesen
gemäss, zu seinem Ziele führen können.
Auf die Spaltung der Methode folgt, in meinem obengenannten
und von Bar kritisch behandelten Werke, eine Ausarbeitung der
beiden Zweige der Methode. Bei der Ausarbeitung des beson-
dern Zweiges habe ich den Unterschied zwischen nationalen,
relativ-internationalen und absolut-internationalen Rechtsverhält-
nissen erwähnt, die von Bar kritisirt oder, besser gesagt, zu
kritisiren glaubt, indem er meine Erörterung labyrinthisch nennt.
Ueber die Klarheit von Vorstellungen polemisire ich nicht.
Weniger für von Bar als für den Leser dieser Zeitschrift erlaube
ich mir, meine Ausarbeitung kurz zu vertheidigen, indem ich vor-
aussetze, dass sie nur Werth hat für den Zweig der Methode,
welcher sich auf den Standpunkt des Gesetzgebers und des
Richters eines einz@lnen Staates stell. Der einzelne Staat hat
doch zuerst die Tragweite seines eigenen nationalen Rechts im
überlokalen Verkehr zu bestimmen. Der Gesetzgeber kann gewiss
darüber schweigen und die Sache dem Richter überlassen; was
aber das Recht auf diese Weise an (feschmeidigkeit gewinnt, ver-
liert es an Sicherheit, wie es für jede Kodifikation der Fall ist.