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Diese Abgrenzung der Tragweite des nationalen Rechts nenne
ich die Betrachtung der nationalen Seite des allgemeinen Verkehrs.
Ein Beispiel, das zugleich den Hauptbestandtheil der Bestimmungen
dieser Art angiebt, ist das Auswanderungsrecht, die Rechtslage
der Staatsbürger im Auslande, welche der Gesetzgeber des
einzelnen Staates bestimmt. Die zweite Seite, die relativ-inter-
nationale, ist das Spiegelbild der ersten; hier gilt es Rechts-
verhältnisse, welche für einen bestimmten ausländischen Staat
national sind, und welche nur relativ-international werden, weil
ein inländischer Richter zu urtheilen berufen ist. Das beste Bei-
spiel ist das Einwanderungsrecht, die Rechtslage der Fremden
im Inlande. Auch hier kann der Gesetzgeber schweigen; durch
dieses Schweigen unterdrückt er aber die Rechtsfragen nicht, er
verweist sie nur auf den Richter. Die dritte Seite umfasst den
gemischten Verkehr und beschäftigt sich mit Rechtsverhältnissen,
welche nach der Richtschnur, welche der einzelne Staat für sein
eigenes nationales Recht angenommen hat, für keinen bestimmten
fremden Staat national zu erachten sind, z. B. Verträge zwischen
Angehörigen verschiedener fremder Staaten, welche dem inländi-
schen Richter unterworfen werden.
Noch immer, trotz der Verneinung von Bar’s, scheint mir,
für die bessere Verständlichkeit der Rück- und Weiterverweisungs-
frage, die Spaltung der Methode des internationalen Privatrechts
nützlich zu sein. Eine Rückverweisungsfrage setzt nicht nur eine
Verschiedenheit des Rechts in zwei besonderen Kodifikationen
voraus, sondern einen Widerspruch. Zwei Gesetzgebungen
verweisen, für einen und denselben Fall, auf verschiedene Ge-
setze. Stellt man sich nun, wie voN BAR und die Anhänger
seiner Lehre, auf den Standpunkt einer ideellen Bestimmung für
Gesetze, dann muss man zwei Prinzipien, welche sich wider-
sprechen, in einer Vorschrift harmonisch verbinden; nun ist aber
Harmonie, welche sehr gut aus Verschiedenheit entstehen kann,
gerade der Giegensatz des Widerspruches, So kommt man des-