Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des 
das Armenrecht betreffenden $ 114 der deutschen 
Civilprozessordnung. 
Von 
Oberlandesgerichtsrath Max Keim in München. 
Wenn auch mit Rücksicht auf die vom Deutschen Reiche 
abgeschlossenen zahlreichen Staatsverträge, welche auf das Armen- 
recht eine Wirkung äussern, die hinsichtlich des Vorhandenseins 
verbürgter Gegenseitigkeit im Sinne des $ 114 deutsch. O.-P.-O. 
anzustellende richterliche Prüfung in der Mehrzahl der Fälle eine 
ziemlich einfache ist, so erscheint dennoch eine mit dem oben- 
bezeichneten Gegenstande sich beschäftigende Untersuchung nicht 
ohne wissenschaftliches Interesse und wegen derjenigen Staaten, 
welche zu Deutschland in einem solchen Vertragsverhältnisse 
nicht stehen, auch nicht ohne praktische Bedeutung. 
I. Begriff der Gegenseitigkeit. 
1. In $ 114 Abs. 1 deutsch. O.-P.-O. in der Fassung vom 
20. Mai 1898 ist gleichwie in & 106 Abs. 1 C.-P.-O. der älteren 
Fassung vom 30. Jan. 1877 im Allgemeinen festgesetzt, wer auf 
das Armenrecht Anspruch hat!, und im Anschlusse hieran ist 
1 Abs. 1 der $$ 114 und 106 lautet: 
„Wer ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine 
Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten,
	        
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