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Die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des
das Armenrecht betreffenden $ 114 der deutschen
Civilprozessordnung.
Von
Oberlandesgerichtsrath Max Keim in München.
Wenn auch mit Rücksicht auf die vom Deutschen Reiche
abgeschlossenen zahlreichen Staatsverträge, welche auf das Armen-
recht eine Wirkung äussern, die hinsichtlich des Vorhandenseins
verbürgter Gegenseitigkeit im Sinne des $ 114 deutsch. O.-P.-O.
anzustellende richterliche Prüfung in der Mehrzahl der Fälle eine
ziemlich einfache ist, so erscheint dennoch eine mit dem oben-
bezeichneten Gegenstande sich beschäftigende Untersuchung nicht
ohne wissenschaftliches Interesse und wegen derjenigen Staaten,
welche zu Deutschland in einem solchen Vertragsverhältnisse
nicht stehen, auch nicht ohne praktische Bedeutung.
I. Begriff der Gegenseitigkeit.
1. In $ 114 Abs. 1 deutsch. O.-P.-O. in der Fassung vom
20. Mai 1898 ist gleichwie in & 106 Abs. 1 C.-P.-O. der älteren
Fassung vom 30. Jan. 1877 im Allgemeinen festgesetzt, wer auf
das Armenrecht Anspruch hat!, und im Anschlusse hieran ist
1 Abs. 1 der $$ 114 und 106 lautet:
„Wer ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten,