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Der Ausschluss einer ungünstigeren Behandlung ist aber
nichts Anderes als Gleichstellung.
Dass der andere Staat den Deutschen seinen Landes-
angehörigen völlig gleichstelle, erheischt die Gegenseitigkeit .
nicht. Denn die deutsche Civilprozessordnung kennt selbst
keine solche vollständige Gleichbehandlung der Ausländer; sie
verlangt ja bezüglich der letzteren mehr als hinsichtlich der
Deutschen, wenn sie in $& 114 Abs. bestimmt, dass Ausländer
nur insoweit auf das Armenrecht Anspruch haben, als die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist. Es kann demnach die vom deutschen
Rechte verlangte Gleichstellung nicht soweit gehen, dass sie den
rücksichtlich der Deutschen gemachten Vorbehalt der verbürgten
Gegenseitigkeit ausschliessen würde. Mit Recht nimmt daher
der Kommentar zur Civilprozessordnung von PETERSEN-ANGER
(4. Aufl.) Bd. I S. 297 an, dass die Gegenseitigkeit dann ge-
geben sei, wenn der auswärtige Staat den Ausländern (genauer
ausgedrückt: den Deutschen) das Armenrecht unter dem Vor-
behalte der verbürgten Gegenseitigkeit zusichere. Wenn jedoch
ein anderer Staat für das Armenrecht zwischen Deutschen bezw.
Ausländern und seinen eigenen Angehörigen keinen Unterschied
macht, wie dies z, B. in Italien der Fall ist?, so ist der Begriff
der Gegenseitigkeit selbstverständlich erfüllt.
3. Nach welchen Richtungen nun erscheint die nach dem
Vorstehenden zu fordernde Gleichstellung nothwendig?
so ist hier, wie dies unten Ziffer IV d noch darzulegen sein wird, ein Ge-
genseitigkeitsverhältniss nicht als bestehend zu erachten.
* Koppers’ Zusammenstellung der in den einzelnen ausländischen Staaten
geltenden Bestimmungen über Gewährung des Armenrechts an Ausländer
u. s. w. S. 32, Leske und LöwenrFeLo, Rechtsverfolgung im internationalen
Verkehr Bd. IS. 607. — Mit Recht ist daher in der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 1. Okt. 1879 (R.-G.-Bl. S. 312) anerkannt, dass für die
Bewilligung des Armenrechts an Italiener die nach $ 106 C.-P.-O. (älterer
Fassung) erforderliche Gegenseitigkeit durch die italienische Gesetzgebung
verbürgt sei.