Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die deutsche -Uivilprozessordnung begründet in allen in 
Ziff. 2, a—d (s. oben) erwähnten Beziehungen zwischen Deutschen 
und Ausländern nur insoweit einen Unterschied, als die materiell- 
rechtlichen Voraussetzungen in Frage kommen. Und in dieser 
Hinsicht verlangt das Gesetz für Ausländer nicht durchweg 
Anderes als für Deutsche; es fügt den auch’ für Inländer gelten- 
den, mit Person und Streitsache in Zusammenhang stehenden 
beiden Voraussetzungen des $ 114 Abs. 1, nämlich 
a) dass der Nachsuchende zur Bestreitung der Prozesskosten 
ausser Stande sei und 
b) dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei- 
digung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheine, 
noch ein drittes Erforderniss bei, welches dahin geht, dass die 
Gegenseitigkeit verbürgt sei. 
Es ist daher die Folgerung naheliegend, dass für die Frage, 
ob im Auslandsstaate die Einheimischen und die Deutschen in 
der oben näher bestimmten Weise gleich behandelt sind, nur die 
materiell-rechtlichen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, 
Von dieser Auffassung scheint auch LEskKE geleitet zu sein, wenn 
er in seinem und LöwENnFELD’s Handbuch für den internationalen 
Verkehr Bd. I 8. 776 sich dahin ausspricht, der Begriff der 
Reziprozität sei vorhanden, wenn überhaupt der fremde Staat 
deutsche Staatsbürger unter denselben Voraussetzungen wie 
seine eigenen Staatsangehörigen zum Armenrechte zulasse. Zur 
Unterstützung dieser Ansicht möchte man vielleicht geltend 
machen, dass die von Deutschland mit Belgien, Frankreich, 
Luxemburg und Oesterreich-Ungarn hinsichtlich des Armen- 
rechts abgeschlossenen Staatsverträge® die Bestimmung enthalten, 
dass die. Deutschen in jenen Staaten unter „denselben Bedingungen 
5 DVebereinkunft mit Belgien vom 18, Dez. 1878 (R.-G.-Bl. 1879 S. 816), 
mit Frankreich vom 20. Febr. 1880 (R.-G.-Bl. 1881 8. 81), mit Luxem- 
burg vom 12. Juni 1879 (R.-G.-Bl. 1879 8. 818) und mit Oesterreich- 
Ungarn vom 9. Mai 1886 (R.-G.-Bl. 1887 S. 120).
	        
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