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und gesetzlichen Voraussetzungen“ zum Armenrechte zugelassen
werden wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem
um Bewilligung dieses Rechts nachgesucht wird, sowie dass eine
ähnliche Vorschrift in Art. 14 des Abkommens zur Regelung von
Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. Nov. 1896
(R.-G.-Bi. 1899 S. 285)° getroffen ist.
Allein jene Unterstützung ist nur eine scheinbare; denn die
Worte „Bedingungen“ und „Voraussetzungen“ sind nicht identisch.
Allerdings ist der Ausdruck „Bedingung“ auch nicht in dem-
jenigen technischen Sinne zu verstehen, in welchem derselbe von
WINDSCHEID im Unterschiede zu Befristung und Voraussetzung
gebraucht wird’. Mit „Voraussetzungen“ sind in jenen Verträgen
die gesetzlichen Erfordernisse für die Zulassung zum Armen-
rechte bezeichnet, während unter „Bedingungen“ die bezüglich
des Armenrechts maassgebenden „sonstigen Bestimmungen“ zu
verstehen sind.
Wenn es auch der Civilprozessordnung entspricht (vgl. 8 115),
das Armenrecht als eine Gesammtheit von Befugnissen zu be-
trachten, deren Jemand durch das Gesetz theilhaftig wird, und
nicht als eine Summe einzelner Vergünstigungen, von denen die
eine oder die andere fehlen kann, ohne dass dabei der Begriff
der Gegenseitigkeit eine Beeinträchtigung erleiden würde, so kann
dennoch ein fremder Staat eine andere Auffassung haben oder eine
solche doch in Zukunft in seiner Gesetzgebung zur Geltung
bringen. Und auf diese Weise kann derselbe dem Ausländer
6 Dieser Artikel, welcher die Ueberschrift „Armenrecht“ trägt, lautet:
„Die Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten werden in allen
andern Vertragsstaaten unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraus-
setzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des Staates,
in dessen Gebiete die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird.“
” Vgl. Winpscaeiv, Pandekten 8. Aufl. (herausgegeben von Kırp) Bd. I
$$ 86, 96 und 97. Uebrigens ist der Wmpsonem’sche Begriff der Voraus-
setzung nicht zur herrschenden Lehre geworden, wie die ausführliche Anm. 1
a. a. OÖ. zu $ 97 S. 435ff. dies näher darlegt.