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& 328 No. 5 O.-P.-O. (betr. die Vollstreckung ausländischer Ur-
theile) wohl zu unterscheidende — Gegenseitigkeit im Sinne
des $ 114 Abs. 2 O.-P.-O. dann gegeben, wenn hinsichtlich des
Armenrechts im ausländischen Staate für die Deutschen — 'ab-
gesehen von dem Erfordernisse der verbürgten Gegenseitigkeit —
in keiner Beziehung erheblich ungünstigere Bestimmungen ge-
troffen sind als für die Angehörigen des in Frage stehenden
Staates.
II,
Die in Ziff. I oben erörterte Gegenseitigkeit muss nun nach
Vorschrift des & 114 Abs. 2 C.-P.-O. eine verbürgte sein. Der
weder in der erwähnten Gesetzesstelle noch auch in den folgenden
näher erläuterte Begriff der Verbürgung ist kein anderer als der-
Jenige, welchen & 328 No. 5 C.-P.-O. im Auge hat!°.
Die Gegenseitigkeit ist hiernach als verbürgt anzusehen, wenn
ausreichende Sicherheit dafür gegeben ist, dass in dem betreffenden
Auslandsstaate das Armenrecht einem Deutschen in der durch
den Gegenseitigkeitsbegriff erforderten Art und Weise gewährt
wird. Eine derartige Sicherheit darf in dem Rechte des aus-
wärtigen Landes (Gesetz oder Gewohnheitsrecht) sowie in den
von demselben abgeschlossenen Staatsverträgen bezw. in den in
minder feierlicher Form abgegebenen Erklärungen der betheiligten
Regierungen!! erblickt werden. Ist auch in dem auswärtigen
1° Vgl. hierüber die in Anm. 9 angeführte Abhandlung bei Bönm Bd. 9
S. 232ff. (Separatabdruck S. 29 ff.)
i1 Wenn von den Gerichten des fremden Staats die Landesgesetze und
Staatsverträge nicht befolgt werden, so ist allerdings die oben erwähnte
Sicherheit und damit auch eine Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht gegeben.
Da jedoch die Beobachtung der Gesetze und zu Recht bestehenden Staats-
verträge in jedem geordneten Staatswesen als etwas Selbstverständliches
erscheint, so bedarf es keines Nachweises dafür, dass das Gleiche auch in
dem betreffenden Auslandsstaate der Fall ist. Hat jedoch der deutsche
Richter Kenntniss davon, dass die Gesetze u. s. w. in dem betreffenden
fremden Lande von den Gerichten oder den mit Bewilligung des Armenrechts