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IV.
1. Ausserhalb Europas stehen mehrfach Staaten bezüglich
des Armenrechts in keinem Vertragsverhältnisse zum Deutschen
Reiche, so insbesondere die Vereinigten Staaten von Nord-
amerika, welche die Einrichtung des Armenrechts überhaupt
nicht kennen.
In Europa ist jenes nur bei Bulgarien, Grossbritannien,
Monako, Montenegro und der Türkei der Fall. Hierzu kommen
noch Bosnien und die Herzegowina, auf welche, weil sie von
Oesterreich-Ungarn nicht förmlich einverleibt sind, das für dieses
Reich maassgebende internationale Abkommen vom 14. Nov. 1896
eine Anwendung nicht finden kann.
2. Hinsichtlich der nichteuropäischen Länder, welche
mit Deutschland keine für das Armenrecht in Betracht kommenden
Vereinbarungen abgeschlossen haben, mangelt uns die nähere
Kenntniss ihrer rechtlichen Zustände?!. Gegenüber den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika kann, wie hier gleich bemerkt
sein soll, von verbürgter Gegenseitigkeit keine Rede sein, weil
(Lesk& und LöwenreLd Bd. I S. 742ff. in Verbindung mit S. 701ff., wo die
betreffenden Verträge näher erwähnt sind). Inwieweit in diesen ausser-
europäischen Ländern das Armenrecht besteht, vermag nicht angegeben zu
werden. Bei einer Reihe anderer Staaten ist dagegen die Zusicherung der
Rechte der meistbegünstigten Nation nur auf den Betrieb des Handels und
der Gewerbe oder auf Schifffahrts- und Konsular-Angelegenheiten, nicht aber
auf prozessrechtliche Fragen zu beziehen, so z. B. in den Verträgen mit
Ecuador, Egypten, Marokko, Persien und der Türkei. (Näheres in dieser
Hinsicht bei LeskE und LöweEnreLD Bd. 1 S. 746.)
2° Diejenigen Staaten, welche ausschliesslich das Armenrecht betreffende
Verträge mit dem Deutschen Reich abgeschlossen haben (vgl. oben Anm. 5),
brauchen hier nicht aufgeführt zu werden, da dieselben, nämlich Belgien,
Frankreich, Luxemburg und Oesterreich-Ungarn auch bei dem internationalen
Abkommen vom 14. Nov. 1896 betheiligt sind.
21 Das Werk von LESKE und LÖWENFELD erwähnt von aussereuropäischen
Ländern hinsichtlich ihrer Gesetzgebung nur die zu europäischen Staaten
gehörigen Kolonien; KorreRs in ‘seiner Zusammenstellung bezüglich des
Armenrechts nur die Vereinigien Staaten von Nordamerika.
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